Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Wer einen Bausparvertrag nur formell im eigenen Namen, in Wirklichkeit aber im Auftrag und für Rechnung eines anderen abschließt, hat keinen Anspruch auf Wohnungsbauprämien.
Zur Frage, wer erhaltene Prämien an das Finanzamt zurückzugewähren hat.
Normenkette
WoPG S. 1; WoPG § 2 Abs. 2, § 5
Tatbestand
Dem Bf. waren auf seine Anträge hin für die in den Jahren 1952 bis 1955 auf zwei Bausparverträge geleisteten Beiträge Prämien gewährt worden. Im Jahre 1961 forderte das Finanzamt die Prämien wieder zurück, weil der Bf. die Bausparverträge in Wirklichkeit für seinen Vetter S. abgeschlossen habe, von dem auch die Beiträge geleistet worden seien.
Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Der Bf., so führte das Finanzgericht aus, habe in seiner Vernehmung am 4. September 1959 selbst angegeben, nie Bausparverträge gehabt und darauf auch weder Einzahlungen geleistet noch Leistungen erhalten zu haben. Ein im November 1953 dem S. gewährtes Darlehen von 400 DM habe mit den Bausparverträgen nichts zu tun. Die Berufung habe der Bf. damit begründet, daß er schon im Jahr 1952, beim Abschluß des ersten Bausparvertrags, beabsichtigt habe, später einmal zu bauen. Sein Vetter habe ihm erklärt, wenn er, der Bf., das Geld zur Ausführung des Bauvorhabens einmal brauchen würde, könne er den Vertrag von ihm kaufen. Das dem Vetter gegebene Darlehen habe zur Finanzierung des Bausparvertrags gedient; trotz Vereinbarung einer Kündigungsfrist und Anmahnungen habe er aber das Geld noch nicht zurückerhalten. Auf diese widersprüchliche Darstellung des Bf. über den Zweck des dem S. gewährten Darlehens von 400 DM brauche man aber nicht einzugehen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob, wie das Finanzamt meine, die Abschlüsse der Bausparverträge nur Scheingeschäfte gewesen seien. Die Umstände, die das Finanzamt hinsichtlich der Stellung des Bf. zu S. angeführt habe und die von dem Bf. auch nicht bestritten würden, ließen erkennen, daß die zahlreichen von S. veranlaßten Abschlüsse von Bausparverträgen durch Mieter seiner Häuser und andere Personen sich auf Verträge bezogen, in denen diese Personen lediglich als Strohmänner benutzt worden seien, um die Höchstbetragsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) zu umgehen. Die formell den Bausparvertrag schließenden Personen hätten zwar nach außen hin in eigenem Namen, im Verhältnis zu S. aber von vornherein für dessen Rechnung gehandelt, wie auch z. B. die Beiträge aus Mitteln des S. beglichen worden seien; der wirtschaftlich Berechtigte aus all diesen Verträgen sei allein S. gewesen. Der Vorgang sei demnach so zu behandeln, als ob S. selbst den Bausparvertrag abgeschlossen hätte. Daher könnte wirtschaftlich auch allein S. eine Prämie im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG zustehen. In Wirklichkeit stehe weder dem Bf. eine Prämie zu, weil er ein nicht Berechtigter sei, noch dem S., weil seine Prämie den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigen würde. Dasselbe Ergebnis zeige sich, wenn man die von S. veranlaßten Handlungen und Erklärungen als eine Umgehung der gesetzlichen Höchstbetragsvorschrift ansehe, die durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 6 Abs. 1 StAnpG zustande gekommen sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WoPG sei eine schon gewährte Prämie wieder zurückzuzahlen, falls die in § 2 Abs. 2 WoPG bezeichneten Voraussetzungen nicht vorlägen. Hier sei davon ausgegangen, daß zwar die geleisteten Beiträge zunächst begünstigt gewesen seien und daß erst später neue Umstände, wie die Auszahlung der Bausparsumme, Rückzahlung der Beiträge, die Beleihung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, eingetreten seien, auf Grund deren die gewährten Prämien wieder zurückgezahlt werden müßten. Dies gelte aber erst recht, wenn wie hier von Anfang an keine prämienbegünstigten Aufwendungen des Bf. vorgelegen hätten. Das Finanzamt habe demnach die Prämie mit 1.280,70 DM zu Recht zurückgefordert.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Bf. kann keinen Erfolg haben.
Wie das Finanzgericht festgestellt hat, hat sich der Vetter des Bf. nicht bloß im vorliegenden Fall, sondern auch sonst vorgeschobener Personen bedient, um durch sie Bausparverträge abschließen zu lassen, die im Innenverhältnis allein ihm zugute kommen sollten; die Beiträge sind aus den Mitteln des Vetters beglichen worden. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Bundesfinanzhof gebunden; sie werden von dem Bf. offenbar auch nicht bestritten.
Wenn das Finanzgericht bei diesem Sachverhalt nicht den Bf., sondern den Vetter als den aus den Verträgen Berechtigten angesehen hat, so ist dem jedenfalls insoweit zuzustimmen, als das Finanzgericht die Prämienberechtigung des Bf. verneint hat. Wer einen Bausparvertrag nur formell im eigenen Namen, in Wirklichkeit aber für einen anderen abschließt, erfüllt in seiner Person nicht die Voraussetzungen, an die die Prämienvergünstigung geknüpft ist. Ob dann derjenige, für dessen Rechnung der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist, prämienberechtigt ist, ist sehr zweifelhaft. Bei Steuervergünstigungen spricht manches dafür, als begünstigt nur den anzuerkennen, der die Voraussetzungen in seiner Person auch formell erfüllt. Die Frage kann jedoch im Streitfall dahingestellt bleiben, weil es hier allein um die Prämienberechtigung des Bf. geht.
Die Prämien sind dem Bf. auf seinen Antrag hin gewährt worden. Dem entspricht es, sie auch von ihm, der sie zu Unrecht erhalten hat, wieder zurückzufordern. An der Berechtigung dieser Rückforderung ändert es nichts, daß die Prämien auf Antrag des Bf. sofort auf das Konto des S. überwiesen worden sind. Entscheidend ist, daß der Bf. der Bausparkasse und dem Finanzamt gegenüber als Bausparberechtigter aufgetreten ist. Ob er sich nach Rückgewähr der erhaltenen Prämien zum Ausgleich an seinen Vetter halten kann, der tatsächlich in den Genuß der Prämien gekommen ist, ist eine bürgerlich-rechtliche Frage, über die die Steuergerichte nicht zu entscheiden haben. Ob das Finanzamt wegen der Rückgewähr sich auch unmittelbar an den Vetter des Bf. hätte halten können, mag zweifelhaft sein. Die Frage braucht aber im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil das Finanzamt sich tatsächlich, wie es das jedenfalls konnte, an den Bf. gehalten hat und dieser zur Rückgewähr der Prämie verpflichtet ist.
Fundstellen
Haufe-Index 411327 |
BStBl III 1964, 571 |
BFHE 1965, 272 |
BFHE 80, 272 |
StRK, ESt WoPG:2/2 R 9 |