Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Auch auf den Erwerb eines mit einem Behelfsheim bebauten Grundstücks kann die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer anwendbar sein, wenn das Behelfsheim vor der Errichtung des Gebäudes mit den grundsteuerbegünstigten Wohnungen abgerissen werden soll.
Normenkette
GrEStWGND 1/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat von einer Erbengemeinschaft einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben und Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf Grund des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer vom 2. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 53, Bundessteuerblatt - BStBl. - II S. 74) beantragt.
Das Grundstück war total kriegszerstört. Einer der Miterben hatte auf den Kellerresten des einen Gebäudeteils ein Behelfsheim aus Material errichtet, das aus den Trümmern des zerstörten Hauses gewonnen war. Das Bauordnungsamt hatte die Errichtung dieses Behelfsheims unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs längstens bis zum endgültigen Wiederaufbau des Grundstücks genehmigt. Mit der Erteilung der Baugenehmigung für das jetzt zu errichtende Wohnhaus hat das Ordnungsamt die Genehmigung für das Behelfsheim widerrufen und seine Beseitigung gefordert. Auch im Kaufvertrag ist gesagt, daß das Behelfsheim abgerissen und durch ein Wohnhaus ersetzt werden solle. Der Bf. hat erklärt, daß das Behelfsheim für die Erwerber keinen Wert dargestellt habe, und ein vereidigter Gebäudeschätzer hat sich dahin geäußert, daß der Abbruchswert gleich Null sein werde.
Der Streit geht um die Frage, ob das auf dem Grundstück errichtete Behelfsheim dem Grundstück die Eigenschaft eines "unbebauten oder völlig zerstörten Grundstücks" im Sinne des § 1 Ziff. 1 des eingangs erwähnten Gesetzes vom 2. Juli 1952 nimmt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Bf. diese Frage im Gegensatz zum Finanzgericht und Finanzamt verneint, hat Erfolg.
Das Finanzgericht hat geprüft, ob das Grundstück als ein unbebautes zu beurteilen sei, und führt dazu aus: Der Umschreibung des "zerstörten" Gebäudes im § 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 könne nichts für den Begriff des unbebauten Grundstücks entnommen werden; dieser Begriff sei vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Das Behelfsheim sei ein Bauwerk und habe fünf Jahre lang dem Erbauer zu Wohnzwecken gedient. Unerheblich sei, daß das Behelfsheim nur einen unverhältnismäßig kleinen Teil der verkauften Grundfläche in Anspruch genommen habe und auf fremdem Boden errichtet worden sei, auch daß das Grundstück zweifellos unbebaut gewesen wäre, wenn das Gebäude vor Abschluß des Grundstückskaufvertrags abgebrochen worden wäre.
Der Senat hat für die Grunderwerbsteuer mehrfach entschieden, daß das Grundstück, das Gegenstand des Rechtsvorgangs ist, der Besteuerung in dem Zustand zugrunde zu legen ist, in dem es die Beteiligten zum Gegenstand des betreffenden Rechtsvorgangs gemacht haben. Dieser Grundsatz kann aber eine Ausnahme erleiden, wenn der Gesetzgeber die Anwendung einer Befreiungsvorschrift auf eine bestimmte Verwendung des Grundstücks abstellt. So hat der Reichsfinanzhof in dem Urteil II 58/42 vom 6. August 1942 (Slg. Bd. 52 S. 124, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1942 S. 1076) zu der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entschieden, daß auch ein bebautes Grundstück zur besseren Gestaltung von Bauland ausgetauscht werden kann, wenn der Erwerber das auf ihm befindliche Gebäude alsbald abreißen lassen will, um eine andere Bebauung zu ermöglichen. Maßgebend für den Begriff "Bauland" im Sinne der bezeichneten Vorschrift sei nicht der tatsächliche Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs, sondern der Zustand, in den das Grundstück nach der Absicht des Erwerbers alsbald versetzt werden soll, um als Bauland dienen zu können. Entsprechend ist auch im Streitfall der Zustand maßgebend, in den das Grundstück (hier das zerstört gewesene) alsbald versetzt werden soll, um zur Errichtung eines Gebäudes im Sinne des sozialen Wohnungsbaus verwendet zu werden.
Da im übrigen Bedenken gegen die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht bestehen, war der Bf. von der geforderten Steuer nebst Zuschlägen (einstweilen) freizustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 408254 |
BStBl III 1955, 282 |
BFHE 1956, 219 |
BFHE 61, 219 |