Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält an der in seinem Urteil VII 225/63 U vom 17. März 1964 (BStBl 1964 III S. 282) vertretenen Rechtsauffassung fest, daß eine Wiederbestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur bei Personen zulässig ist, die nach dem Inkrafttreten des StBerG zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt oder wegen der Ausübung eines derartigen steuerberatenden Berufs zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 109 StBerG ohne nochmalige Bestellung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geworden waren.

 

Normenkette

StBerG §§ 15, 109/1; DVStBerG § 32/2

 

Tatbestand

Der Kläger war von Mai 1949 bis Dezember 1952 vorläufig und von Dezember 1952 bis Juni 1960 endgültig als Helfer in Steuersachen zugelassen. Die ihm erteilte Erlaubnis zur Hilfestellung in Steuersachen wurde zurückgenommen, weil der Kläger angezeigt hatte, daß er von W. nach D. umgezogen sei. Bereits am 12. Oktober 1960 beantragte er beim Finanzamt (FA) F. seine Wiederzulassung als Helfer in Steuersachen, doch teilte ihm am 20. Dezember 1960 der Vorsteher dieses FA mit, daß er dem Antrag im jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht entsprechen könnte, da erst noch der Abschluß der anhängigen Strafverfahren abgewartet werden müsse. Am 2. April 1962 beantragte der Kläger erneut seine Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter, der Antrag wurde jedoch vom Zulassungsausschuß bei der Oberfinanzdirektion (OFD) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) VII 225/63 U vom 17. März 1964 (BStBl 1964 III S. 282) abgelehnt.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner nunmehr als Revision anzusehenden Rb. beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Zulassungsausschuß zur Wiederbestellung anzuweisen. Die beklagte OFD beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

In dem bereits erwähnten Urteil VII 225/63 U vom 17. März 1964 hat der erkennende Senat auf Grund des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften - §§ 15 und 109 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301) - und ihres Verhältnisses zueinander entschieden, daß eine Wiederbestellung nur bei Personen zulässig ist, die nach dem Inkrafttreten des StBerG - 1. November 1961 - zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestellt oder wegen der Ausübung eines derartigen steuerberatenden Berufs zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach § 109 StBerG ohne nochmalige Bestellung Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter geworden waren. Diese gesetzliche Regelung verstößt nach der in jenem Urteil geäußerten Auffassung des Senats nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da sie zwar einen Unterschied macht zwischen denjenigen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Beruf waren, und denjenigen, die diesen früher aufgegeben hatten oder aus sonstigem Grunde aus dem Beruf ausgeschieden waren, es sich hierbei aber um zwei voneinander wesentlich verschiedene Gruppen handelt.

Der Senat sieht keinen Anlaß, von seinem damaligen Urteil abzugehen, da gegen die nach seiner Ansicht sich aus dem Gesetz ergebende und nicht anders mögliche Auslegung irgendwelche stichhaltigen Gründe nicht vorgebracht worden sind.

Im Streitfalle liegen die danach für eine Wiederbestellung zum Steuerbevollmächtigten erforderlichen Voraussetzungen beim Kläger nicht vor. Er hatte zwar bereits im Jahre 1960 seine Wiederzulassung beantragt, doch war darauf bis zum Inkrafttreten des StBerG ein ihm günstiger Bescheid nicht ergangen. Die Verfügung des FA vom 28. Dezember 1960 ist nur als Zwischenbescheid anzusehen, da in dem Schreiben der Antrag des Klägers nicht abgelehnt wird, sondern nur mitgeteilt wird, daß wegen der schwebenden Strafverfahren zur Zeit eine Wiederzulassung nicht ausgesprochen werden könne. Auch wenn man aber in diesem Schreiben eine Ablehnung sehen würde, so käme ihr für die Entscheidung des Streitfalles insofern keine rechtliche Bedeutung mehr zu, als der Kläger davon abgesehen hat, diesen Bescheid anzufechten. Er hat vielmehr im April 1962, also über ein Jahr später, seinen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter wiederholt. Erst gegen dessen Ablehnung durch den Zulassungsausschuß hat der Kläger einen Rechtsbehelf eingelegt, und nur diese Entscheidung des Zulassungausschusses ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Nach Lage der Dinge war also der Kläger weder am Tage des Inkrafttretens des StBerG - 1. November 1961 - Helfer in Steuersachen, so daß er nicht nach § 109 StBerG Steuerbevollmächtigter werden konnte, noch ist er zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des StBerG zum Steuerbevollmächtigten bestellt worden. Da er demnach niemals nach Inkrafttreten des StBerG Steuerbevollmächtigter gewesen ist, hat mit Recht der Zulassungsausschuß seine Wiederbestellung nach § 15 StBerG abgelehnt und das Finanzgericht diese Entscheidung bestätigt.

Demgemäß war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411949

BStBl III 1966, 257

BFHE 1966, 126

BFHE 85, 126

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