Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Recht
  • Deutsches Anwalt Office Premium
  • Kanzleimanagement
  • Arbeits- & Sozialrecht
  • Familien- & Erbrecht
  • Wirtschaftsrecht
  • Miet- & Immobilienrecht
  • Verkehrsrecht
  • allg. Zivilrecht
  • Strafrecht & öffentl. Recht
  • Prozessrecht

BFH Urteil vom 25.05.1976 - VII R 59/75


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 RAO vom 24. März 1932 (Aufzeichnungsverordnung) ist noch gültig.

2. Auch bei Zusammenveranlagung ist die Anordnung einer Betriebsprüfung gegen einen Ehegatten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen, an die die AO die Anordnung knüpft, in seiner Person erfüllt sind.

2. Auf § 204 AO kann die Anordnung einer Betriebsprüfung nicht gestützt werden.

 

Normenkette

EStG § 26b S. 2; Aufzeichnungsverordnung; AO §§ 204, 193, 162, 160

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Jahre 1969 bis 1971 nach § 26 b des EStG zusammenveranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) unter Berufung auf §§ 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 AO eine Betriebsprüfung an, die sich auf die Einkommensteuer und Vermögensteuer der Kläger für die Jahre 1969 bis 1971 erstrecken soll.

Beschwerde und Klage gegen diese Anordnung blieben ohne Erfolg.

Mit der Revision wird gerügt, daß die Aufzeichnungsverordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Betriebsprüfung darstelle. Soweit sich der Prüfungsauftrag gegen die beklagte Ehefrau richte, fehle es auch dann an einer Rechtsgrundlage, wenn man die Aufzeichnungsverordnung noch für geltendes Recht halte, weil die Ehefrau nur geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen habe, die nicht aufzeichnungspflichtig seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist teilweise begründet.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 AO kann das FA auch außerhalb eines Steuerermittlungsverfahrens Nachschau halten bei den Personen, die nach § 160 Abs. 2 AO Aufzeichnungen zu machen haben. Nach § 160 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen Reineinkünfte gehabt hat, die eine gewisse vom Reichsminister der Finanzen zu bestimmende Grenze überschreiten, verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und alljährlich eine Zusammenstellung über sein Vermögen anzufertigen. § 2 der Aufzeichnungsverordnung setzt die Grenze der Reineinkünfte auf 100 000 DM fest. Die Verordnung nimmt diejenigen Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht aus, die durch Bücher oder Aufzeichnungen nach § 160 Abs. 1 oder § 161 AO bereits erfaßt werden (§ 1 Abs. 2 der Aufzeichnungsverordnung). Die Aufzeichnungspflicht beginnt nach § 3 der Aufzeichnungsverordnung mit dem Anfang des Kalenderjahres, das auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Feststellung über die Reineinkünfte getroffen worden ist. Eine Feststellung in diesem Sinne gilt dann als getroffen, wenn der Bescheid, der die Feststellung enthält, bekanntgegeben worden ist (§ 6 Abs. 1 der Aufzeichnungsverordnung).

Nach den Feststellungen des FG sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben. Der Revisionsangriff richtet sich auch lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnungsverordnung. Er ist jedoch nicht begründet. Die Aufzeichnungsverordnung ist vorkonstitutionelles Recht i. S. des Art. 123 Abs. 1 des GG; sie gilt daher fort, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch läge dann vor, wenn ihre Bestimmungen mit den Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Staates unvereinbar wären (vgl. Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957 I BvR 550/52, BVerf-GE 6, 389, 419). Dabei kommt es auf den Inhalt der Aufzeichnungsverordnung an, nicht darauf, ob die Ermächtigungsgrundlage den Anforderungen entspricht, die das Grundgesetz an Verordnungsermächtigungen stellt. Die Kläger haben nicht dargelegt, wieso die Verordnung inhaltlich dem Grundgesetz widersprechen sollte. Ein solcher Widerspruch kann in einer reinen Ordnungsvorschrift über steuerliche Aufzeichnungspflichten auch nicht gesehen werden. Die Rechtsgültigkeit der Verordnung ist daher auch, soweit ersichtlich, bisher von keiner Seite angezweifelt worden.

Das FG hat zu Recht das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Anordnung der Betriebsprüfung verneint.

Die Anordnung der Betriebsprüfung war demnach gegenüber dem Kläger gerechtfertigt. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnung gegenüber der Klägerin. Daran ändert nichts die Tatsache, daß beide Kläger die Zusammenveranlagung beantragt hatten. Die Zusammenveranlagung führt nicht dazu, daß die Kläger als steuerliche Einheit zu betrachten sind. Vielmehr sind beide Ehegatten getrennte Steuersubjekte. Ihre Einkünfte sind zwar zusammenzurechnen (§ 26 b Satz 2 EStG), aber getrennt zu ermitteln (vgl. Blümich/Falk/Steinbring/Uelner, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 26 b Anm. 2 b). Jeder Ehegatte ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1958 IV 27/58 U, BFHE 66, 556, BStBl III 1958, 212).

Die Betriebsprüfungsanordnung gegenüber der Klägerin wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 AO in der Person der Klägerin erfüllt wären. Das ist aber nicht der Fall. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich vielmehr, daß nur die Einkünfte des Klägers die Wertgrenze der Aufzeichnungsverordnung übersteigen. Die Aufzeichnungspflichten des § 160 Abs. 2 AO treffen daher die Klägerin nicht. Weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vorbringen des FA ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin aus sonstigen Gründen verpflichtet war, Bücher zu führen; daher sind auch die Voraussetzungen des § 162 Abs. 10 AO nicht erfüllt.

Auf § 204 Abs. 1 AO kann die Anordnung einer Betriebsprüfung nicht gestützt werden. Diese Bestimmung überträgt dem FA die Aufgabe der Sachaufklärung, bestimmt aber nichts über die Mittel, die dem FA dafür zur Verfügung stehen. Die Rechtsgrundlagen für das Handeln der Verwaltung ergeben sich aus anderen Bestimmungen, für die Zulässigkeit einer Betriebsprüfung aus den vorgenannten Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72109

BStBl II 1977, 18

BFHE 1977, 34

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.162
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    1.612
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.499
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.436
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.423
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.295
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.223
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    1.103
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.087
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.015
  • § 21 Verjährung / 4. Verzicht auf die Einrede der Verjährung
    988
  • Betriebskostenabrechnung – Umlage und Abrechnungsfrist / 3.2 Zugang beim Mieter
    957
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    948
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    910
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    888
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    883
  • Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
    858
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    842
  • § 14 Widerruf der Vollmacht / E. Widerrufserklärung
    837
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Fristverlängerung
    824
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BFH Kommentierung: Zulässigkeit der bei Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten erhobenen Klage
Justitia-Figur vor Paragraphenzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Erhebt nur ein Ehegatte Klage gegen den ESt-Zusammenveranlagungs-Bescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid nicht mehr beantragt werden kann.


Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BFH VII R 51/77
BFH VII R 51/77

  Leitsatz (amtlich) 1. Die nach § 91 AO erforderliche Bekanntgabe einer schriftlichen Betriebsprüfungsanordnung brauchte nicht durch Zustellung zu erfolgen. 2. Die Anordnung einer Betriebsprüfung gegenüber beiden Ehegatten in einer einheitlichen an sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren