Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Beim Wiederaufbau eines Ruinengrundstücks kann die Steuervergünstigung des § 7b EStG 1949 nur für die Kosten des Wiederaufbaues, nicht jedoch für den Erwerbspreis der Gebäudereste gewährt werden.
Normenkette
EStG § 7b
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) erwarb im Jahre 1949 ein Ruinengrundstück, das er unter Benutzung der auf dem Grundstück noch vorhandenen Gebäudereste als Wohngebäude wieder aufgebaut hat. Nach seiner Einlassung waren die Gebäudeteile "keineswegs lästige Trümmerreste, sondern erhebliche, konstruktiv wichtige Gebäudeteile, die auch im wesentlichen Bestandteile des wiedererrichteten Wohngebäudes geblieben sind".
Mit der Begründung, daß von dem für den Erwerb des Grundstücks gezahlten Kaufpreis 18.000 DM auf die Gebäudereste entfielen, hat der Bf. die Gewährung der Steuervergünstigung des § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für diesen Betrag beansprucht. Er hat ausgeführt, daß durch die Wiedererrichtung des Gebäudes die noch vorhandenen Gebäudeteile vor dem sicheren Verfall gerettet und wieder in Wohnraum verwandelt worden seien. Dieser volkswirtschaftlich wichtige Vorgang habe mindestens so viel Bedeutung wie die Errichtung eines völlig neuen Gebäudes.
Die Vorbehörden haben dem Antrag des Bf. nicht entsprochen, weil die Aufwendungen für den Erwerb der Gebäudereste nicht Herstellungs-, sondern Anschaffungskosten darstellten. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bf. u. a. vorgetragen, daß die Verwendung der stehengebliebenen Gebäudereste beim Wiederaufbau des Wohngebäudes unmittelbar der steuerbegünstigten Schaffung von Wohnraum gedient habe. Die Auffassung des Finanzgerichts sei zu eng und werden den Absichten des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Gebäudereste müßten als mitverwendetes Baumaterial betrachtet werden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV 349/52 U vom 6. November 1952 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 9) ausgeführt, daß es bei der Schaffung des § 7b EStG die Absicht des Gesetzgebers war, den dringend notwendigen Wohnungsbau zu fördern und zur Herstellung zusätzlichen Wohnraums durch steuerliche Vergünstigungen anzuregen. § 7 b EStG dürfe nicht gesondert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit § 7 EStG. Hiernach könnten "Anschaffungskosten" keinesfalls eine Begünstigung nach § 7b EStG erfahren, sondern nur "Herstellungskosten".
Der Bf. hat vorgetragen, daß er für die auf dem Grundstück noch vorhanden gewesenen erheblichen und konstruktiv wichtigen Gebäudeteile einen Kaufpreis von 18.000 DM bezahlt habe, und daß sie im wesentlichen Bestandteile des wiedererrichteten Wohngebäudes geblieben seien. Es handelt sich also nicht um den Kauf von Baumaterial, sondern um den Erwerb von Gebäudeteilen, die in dieser Eigenschaft als wichtige Bestandteile des wiederaufgebauten Wohngebäudes Verwendung gefunden haben. Die als Kaufpreis für die Gebäudeteile gezahlten 18.000 DM sind hiernach zweifelsfrei keine Herstellungs-, sondern Anschaffungskosten. Eine andere Auffassung würde zu dem nicht tragbaren Ergebnis führen, daß ein Steuerpflichtiger, der ein ihm gehöriges kriegszerstörtes Grundstück wieder aufbaut, nur für die von ihm aufgewendeten Beträge die Steuervergünstigung des § 7b EStG in Anspruch nehmen kann, während dem Käufer eines Ruinengrundstücks die Vergünstigung für seine Aufwendungen einschließlich des Kaufpreises für die Gebäudereste zustehen würde. Es kommt hinzu, daß dieser die Vergünstigung für Gebäudeteile erhalten würde, deren Errichtung in eine Zeit fällt, in der es die Vergünstigung noch nicht gab.
Hiernach war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die den erkennenden Senat nicht bindenden Einkommensteuer-Richtlinien bedurfte.
Fundstellen
Haufe-Index 407700 |
BStBl III 1953, 241 |
BFHE 1954, 629 |
BFHE 57, 629 |