Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Büttenredner eine "künstlerische Tätigkeit" i.S. des § 34 Abs.4 EStG a.F. ausübt.
Orientierungssatz
1. Ein Büttenredner übt keine "künstlerische Tätigkeit" i.S. des § 34 Abs. 4 EStG a.F. aus, wenn er mit einer Redeschablone arbeitet und die gleiche Rede in zahlreichen Fällen immer wieder vorträgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.7.1981 I R 183/79).
2. Das Gericht kann von der Zuziehung eines Sachverständigen immer dann absehen, wenn es sich selbst für sachkundig hält. Hinsichtlich der Frage, ob eine Rede künstlerischen Charakter besitzt, wird dies häufig der Fall sein (vgl. BFH-Urteil vom 29.7.1981 I R 183/79).
Normenkette
EStG 1967 § 34 Abs. 4; FGO § 96 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1969 bis 1975 nichtselbständig tätig. Außerdem trat er im Kölner Karneval als Büttenredner auf.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die von ihm als Büttenredner erzielten Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen, weil es sich hierbei um Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit gehandelt habe.
Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für die Streitjahre lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs.4 EStG ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, zwar könne die Tätigkeit eines Redners als künstlerisch zu werten sein, wenn die Rede im wesentlichen eigenschöpferisch sei und eine gewisse Gestaltungshöhe erreiche (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.Juli 1981 I R 183/79, BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22). Diesen Anforderungen hätten die vom Kläger gehaltenen Büttenreden jedoch nicht entsprochen. Der Kläger habe Redeschablonen verwendet und die gleiche Rede in zahlreichen Fällen (in den Streitjahren jeweils 80 bis 125 mal) vorgetragen; der Rednertätigkeit des Klägers fehle damit eine eigenschöpferische Leistung. Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers eine gewisse Gestaltungshöhe erreiche, könne dabei dahinstehen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und seine Einkünfte aus Büttenreden für die Jahre 1969 bis 1975 nach § 34 Abs.4 EStG zu begünstigen, hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das FG hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34 Abs.4 EStG 1969/1975 nicht vorgelegen haben. Es ist zu diesem Ergebnis aufgrund einer nicht zu beanstandenden Sachverhaltsermittlung gekommen.
1. Der tarifbegünstigte Steuersatz (§ 34 Abs.1 EStG) kommt nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs.4 EStG in Betracht. Begünstigt sind hiernach Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit.
Unter "künstlerischer" Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19.August 1982 IV R 64/79, BFHE 136, 474, BStBl II 1983, 7, und vom 12.April 1984 IV R 97/81, BFHE 141, 42, BStBl II 1984, 491) eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen. Diese Merkmale sind auch für die Beurteilung rednerischer Tätigkeiten maßgebend (Urteil in BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22). An einer eigenschöpferischen Tätigkeit fehlt es, wenn der Redner mit Schablonen arbeitet und die gleiche Rede, wenn auch mit Variationen, in zahlreichen Fällen immer wieder vorträgt. Dem eigenschöpferischen Element fehlt es auch dann, wenn der Redner mit der Verwendung weniger Grundmuster auskommt und nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle einen individuellen Redetext entwirft.
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das FG im Streitfall ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der Kläger seine jeweils für ein Jahr verfaßte Büttenrede auf etwa 80 bis 125 Veranstaltungen vorgetragen hat. Es hat ferner ausgeführt, auch wenn der Kläger diese Rede in Mundart und humorvoller Weise gehalten habe, so habe er doch jeweils nach einer bestimmten Rednerschablone gearbeitet.
2. Das FG hat sein Urteil aufgrund von Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die für die Entscheidung ausreichen. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung ist deshalb nicht begründet.
Nach § 96 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehlen dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Fachkenntnisse, so kann es geboten sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das Gericht kann indessen von der Zuziehung eines Sachverständigen immer dann absehen, wenn es sich selbst für sachkundig hält. Hinsichtlich der Frage, ob eine Rede künstlerischen Charakter besitzt, wird dies häufig der Fall sein (vgl. BFHE 134, 135, BStBl II 1982, 22).
Im Streitfall wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Büttenrede des Klägers aus dem Jahr 1969 vorgelesen; außerdem wurde die auf Tonband genommene Büttenrede des Jahres 1979 abgespielt. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Richter des FG mit den Eigenheiten des Kölner Karnevals vertraut waren und sich anhand der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrücke aus eigener Sachkunde über die künstlerischen Qualitäten der vom Kläger gehaltenen Büttenreden ein Bild machen konnten. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs.1 FGO) liegt somit nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner besonderen Begründung dafür, daß sich das Gericht die erforderliche Sachkunde selbst zutraute.
Fundstellen
Haufe-Index 61560 |
BStBl II 1987, 376 |
BFHE 149, 231 |
BFHE 1987, 231 |
BB 1987, 952 |
BB 1987, 952-953 (ST) |
DB 1987, 1230-1231 (ST) |
HFR 1987, 349-349 (ST) |
NJW 1988, 376 |
DStZ/E 1987, 191-191 (ST) |
AfP 1988, 108 |