Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, daß Abbauverträge zur Ausbeutung von Bodenschätzen gewerbesteuerrechtlich in der Regel als Verpachtung des Abbaurechts des Grundeigentümers und nicht als Grundbesitzverpachtung anzusehen sind. Auch handelt es sich nicht um Kaufverträge oder um Nutzungsüberlassungen eigener Art.
2. Weder die Beschränkung der Ausbeute auf eine festgelegte Menge von Bodenschätzen zu einem bestimmten Preis noch ein Verzehr des Ausbeuterechts stehen der Annahme einer Pacht entgegen.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhielt in den Streitjahren (1961 bis 1964) einen Sandgruben- und Fuhrbetrieb. Er beutete in eigener Regie sandführende Grundstücke gegen Entgelt aus. Die Grundstücke gehörten mehreren Eigentümern. Die Ausbeuteverträge waren teils schriftlich, teils mündlich geschlossen. Sie galten jeweils für ein Jahr. In ihnen waren die schätzungsweise vorhandenen Sandmengen festgelegt. Die schriftlichen Verträge wurden als Pacht- oder Sandnutzungsverträge bezeichnet. Der Kläger war in ihnen als "Pächter" aufgeführt.
Nach einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1966 stattfand, vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die Auffassung, daß bei den Gewerbesteuermeßbetragsveranlagungen für die Streitjahre die Zahlungen des Klägers an Sandgrubeneigentümer als Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und daß die Werte der Ausbeuterechte zum Gewerbekapital gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnen seien. Die Hinzurechnungen sind der Höhe nach nicht streitig.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das FG führte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 12. Januar 1972 I R 220/69, BFHE 104, 553, BStBl II 1972, 433, mit weiteren Rechtsprechungsangaben) aus, daß Pacht anzunehmen sei, wenn das Schwergewicht auf der Fruchtgewinnung durch Ausbeute liege. Wenngleich die Vertragsbestimmungen Bestandteile von Kaufverträgen enthielten, so überwögen im Streitfall nach dem Gesamtbild doch die Merkmale, die eindeutig dem Pachtvertrag zuzuordnen seien. So habe der wichtigste Vertragspartner des Klägers Wert darauf gelegt, daß der Kläger als selbständiger Unternehmer die Gruben aufschließe und ausbeute. Der Kläger habe alle mit einem Grubenbetrieb verbundenen Verpflichtungen übernommen und entsprechende behördliche Auflagen zu erfüllen. Solche Bestimmungen sprächen gegen die Annahme eines Kaufvertrages. Die Vertragspartner ihrerseits hätten die Verträge als Pachtverträge behandelt. Die Verträge hätten zwar jeweils nur auf ein Jahr gelautet. Doch seien die auszubeutenden Sandvorkommen sehr groß gewesen. Sie seien abschnittweise abgebaut worden. Der Abbau durch den Kläger habe sich tatsächlich über mehrere Jahre erstreckt. Die Verträge seien nicht als jeweils neu abgeschlossen, sondern als verlängert anzusehen. Neu vereinbart habe man lediglich das Entgelt und die auszubeutenden Teilflächen.
In seiner Revision beantragt der Kläger Aufhebung der Vorentscheidung und Abänderung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide. Er rügt mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Mangelnde Sachaufklärung erblickt er darin, daß das FG es unterlassen habe, weitere Ermittlungen über den Inhalt der mündlich geschlossenen Ausbeuteverträge anzustellen. Diese hätten sonst ergeben, daß es sich um einmalige Lieferungen bestimmter Sandmengen gehandelt habe. In sachlich-rechtlicher Hinsicht werde zunächst Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG geltend gemacht. Unterstelle man indes ihre Gültigkeit, so sei, wie in einem dem erkennenden Senat vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten näher ausgeführt, jedenfalls die gewerbeertragsteuerrechtliche Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG auf Abbauverträge der vorliegenden Art nicht anwendbar. Auch wenn man die Erfassung der Abbauberechtigung bei der Gewerbekapitalsteuer bejahe, bedürfe die Hinzurechnung der Entgeltzahlungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer besonderen Begründung. Die geleisteten Zahlungen stellten den Kaufpreis für genau bestimmte Sandmengen dar. Falls die Verträge gleichwohl nicht als Kaufverträge zu behandeln sein sollten, so stellten sie immerhin keine Pachtverträge, sondern Nutzungsüberlassungen eigener Art dar. Es träfen hier ähnliche Gründe zu, welche die Rechtsprechung veranlaßt hätten, Lizenzverträge nicht als Pachtverträge im Sinn des Gewerbesteuerrechts anzusehen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17. Februar 1965 I 174/60 S, BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230). So, wie sich die lizenzweise zur Nutzung überlassenen Schutzrechte im Hinblick auf die schnelle technische Überalterung in vielen Fällen während der Laufzeit des Lizenzvertrags verbrauchten (so BFH-Urteil I R 220/69), so verzehre sich auch das Abbaurecht während der Vertragsdauer und könne folglich dem Eigentümer des Grundstücks nicht mehr zurückgegeben werden. Wie Lizenzverträge enthielten auch Ausbeuteverträge neben den Pachtvertragsmerkmalen häufig wesentliche Kaufvertragsmerkmale. Auch Elemente anderer Vertragstypen ließen sich nachweisen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, Abbauverträge grundsätzlich als Pachtverträge zu behandeln, wie dies die ständige Rechtsprechung des BFH tue. Schließlich könne die Hinzurechnung eines beim Grundstückseigentümer realisierten Gewinns zum Gewerbeertrag des Pächters nicht mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer begründet werden. Sie sei wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen, da die verschiedenen Formen der Beschaffung von Bodenschätzen für den Unternehmer wirtschaftlich annähernd gleichwertig seien.
Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Nach § 8 Nr. 7 GewStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sind dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs die Werte der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber im Eigentum eines Dritten stehen, hinzuzurechnen, soweit sie nicht im Einheitswert des Gewerbebetriebs des Pächters bereits enthalten sind und sofern nicht diese Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Verpächters gehören, was beides hier nicht der Fall ist. Die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften ist vom erkennenden Senat in mehreren Entscheidungen mit eingehender Begründung bejaht worden. Auf diese Urteile wird Bezug genommen (vgl. BFH-Urteile I R 220/69; vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148).
2. Der Senat hält daran fest, daß Abbauverträge zur Ausbeute von Bodenschätzen gewerbesteuerrechtlich in der Regel als Verpachtung des Abbaurechts anzusehen sind. Im einzelnen sind die folgenden Grundsätze maßgebend:
a) Bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von Bodenschätzen handelt es sich in der Regel um Pachtverträge (vgl. insbesondere die zwar zur Einkommensteuer ergangenen, aber gleichermaßen für die Gewerbesteuer zutreffenden BFH-Urteile vom 21. Oktober 1960 VI 169/59 S, BFHE 72, 119, BStBl III 1961, 45; vom 12. Dezember 1969 VI R 197/67, BFHE 97, 542, BStBl II 1970, 210). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Zivilrecht (vgl. die Nachweise in dem BFH-Urteil VI 169/59 S; sowie Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., Vorbem. 6 vor § 433, 6 vor § 581). Danach sind bei einem Ausbeutevertrag in der Regel die Voraussetzungen eines Pachtvertrages erfüllt, weil der Grundstückseigentümer nicht selbst die Bodenschätze abbaut und sie dem Kunden veräußert ("übergibt"), sondern der Kunde selbst die Bodenschätze abbaut und das Gelände nachher wieder in Ordnung bringt.
Nur ausnahmsweise liegt, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, auch bei einem Ausbeutevertrag, bei welchem der Erwerber selbst die Bodenschätze heben muß, ein Kauf vor, wenn - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall, daß der Grund und Boden mitveräußert wird - es sich um die einmalige Lieferung einer festbegrenzten Menge handelt (so die ständige Rechtsprechung, vgl. die BFH-Urteile vom 9. Mai 1957 IV 186/56 U, BFHE 65, 32, BStBl III 1957, 246; vom 7. Oktober 1958 I 199/57 U, BFHE 68, 10, BStBl III 1959, 5; VI R 197/67 mit weiteren Nachweisen). Eine einmalige Lieferung liegt indes nicht schon dann vor, wenn eine festbegrenzte Menge Sand auszubeuten ist, vor allem, wenn die Entnahme der Bodenschätze auf einer sich wiederholenden Erlaubnis des Grundeigentümers beruht (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 1962 I 142/61, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 8 Ziff. 2 bis 9, Rechtsspruch 44).
In dem Urteil VI R 197/67 ist ausgeführt, daß für die Verneinung eines Kaufvertrages zwar nicht allein darauf abzustellen sei, daß die Erwerber selbst den Sand abholen müßten. Ein Kaufvertrag ist danach aber nicht gegeben, wenn zusätzlich zu dem Selbstabbau durch den Erwerber noch weitere Umstände hinzutreten, die für einen Kaufvertrag atypisch und eindeutig für einen Pachtvertrag sprechen. Als solche Merkmale sind vor allem anzusehen: Die Verpflichtung des Erwerbers, den Mutterboden abzutragen und ihn später in gleicher Stärke ebenflächig wieder aufzutragen und damit die Grundstücksoberfläche wieder nutzbar zu machen; sodann der Ausschluß der Gewährleistung des Grundstückseigentümers für Art und Güte des Materials.
Der Annahme eines Pachtvertrages stehen weder eine verhältnismäßig kurze Dauer der vertraglichen Abbauzeit noch die Bemessung des Entgelts nach der abgebauten Menge entgegen (vgl. BFH-Urteile I 142/61; vom 2. März 1966 VI 161/65, BFHE 86, 128, BStBl III 1966, 364; vom 30. Oktober 1967 VI 331/64, BFHE 90, 215, BStBl II 1968, 30). Unerheblich ist auch, ob das Entgelt in laufenden Zahlungen oder in einem einmaligen Betrag entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1964 VI 208/63, HFR 1965, 209). So hat bereits der RFH einen "Kaufpreis" als vorausgezahlten Pachtzins angesehen (vgl. Urteil vom 7. März 1923 III A 583/22, StuW 1924, 64). Ebensowenig spricht es gegen die Annahme eines Pachtvertrages, daß das Entgelt auf Grund nachträglicher Bemessung des abgebauten Sandes bestimmt wird. Daher ist entgegen der Ansicht des Klägers kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Kies- und Sandausbeuteverträgen zu machen. Es ist unerheblich, ob sich die Abbaumenge schon im voraus festlegen läßt, wie häufig bei Sand, oder ob, so bei Kies, dies erst nach dem Abbau möglich ist.
b) In einem wichtigen Punkt weicht indes die gewerbesteuerrechtliche Betrachtung von derjenigen des bürgerlichen Rechtes wie des Einkommensteuerrechtes ab. In gewerbesteuerrechtlicher Sicht bezieht sich die Pacht nicht auf "Grundbesitz". sondern auf das Ausbeuterecht. Während das bürgerliche Recht für Bodenschätze, welche im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, die also nicht der bergrechtlich geregelten sogenannten Bergbaufreiheit unterliegen - zu welchen Kies und Sand nicht gehören (vgl. Miesbach-Engelhardt, Bergrecht, 1962, S. 17 ff.) -, keine Trennung von Grundstück und Bodenschätzen vornimmt, liegt der gewerbesteuerrechtlichen Betrachtung wegen der andersartigen Zwekke dieser Vorschriften eine solche Trennung zugrunde. Sie ergibt sich aus dem engeren steuerrechtlichen Begriff "Grundbesitz" einerseits und der gesonderten, vor allem bewertungsrechtlichen Behandlung der Mineralgewinnungsrechte andererseits (§ 11 Abs. 1 und 2, § 58 BewG a. F.). Dieser Begriff des Grundbesitzes ist auch für die Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG maßgebend (§ 18 Abs. 2 BewG a. F.). Er entspricht demjenigen in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG. Es handelt sich um korrespondierende Vorschriften (zu ihrem Verhältnis grundsätzlich BFH-Urteile vom 23. April 1969 I R 159/66, BFHE 95, 399, BStBl II 1969, 439; vom 29. August 1973 I R 146/71, BFHE 110, 427, BStBl II 1974, 37). Der Begriff Grundbesitz versteht sich somit in beiden Vorschriften ohne Mineralgewinnungsrechte. Für diese wird ein eigener Einheitswert festgestellt (§ 21 BewG a. F.). Der Begriff Grundbesitz ist daher enger als der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks. Die steuerrechtliche Trennung steht im Zusammenhang mit der Regelung des Anwendungsbereichs von Gewerbesteuer und Grundsteuer. Mineralgewinnungsrechte wie andere vom Grundbesitz getrennte Wirtschaftsgüter unterliegen nicht der Grundsteuer, sondern - im Rahmen eines gewerblichen Betriebs - der Gewerbesteuer (vgl. Gürsching-Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz 1934, Anm. 1 zu § 58).
Da für die Zwecke der Gewerbesteuer einerseits und der Grundsteuer andererseits zwischen Grundbesitz im engeren Sinne und Ausbeuterechten unterschieden werden muß, ist bei Pachtverträgen, die sich bürgerlichrechtlich ohne solche Unterscheidung auf "Grundstücke" beziehen, jeweils festzustellen, ob es sich um die Pacht von Grundbesitz im steuerrechtlichen Sinne oder des gesondert zu beurteilenden Ausbeuterechtes handelt. Bei Ausbeuteverträgen ist nach der Rechtsprechung Gegenstand des Pachtvertrages im Sinn des § 8 Nr. 7 GewStG nicht der "Grundbesitz". sondern das verselbständigte Recht des Grundstückseigentümers zur Ausbeutung der Bodenschätze (vgl. BFH-Urteile I 199/57 U; vom 12. Mai 1960 IV 122/58 U, BFHE 71, 580, BStBl III 1960, 466; vom 25. November 1966 VI 375/65, BFHE 87, 569, BStBl III 1967, 226; vom 8. September 1971 I R 175/68, BFHE 103, 207, BStBl II 1972, 22; I R 220/69, mit weiteren Nachweisen).
Der Senat kann hier dahingestellt lassen, ob es unbedenklich ist, den gewerbesteuerrechtlichen Begriff der Pacht stets im zivilrechtlichen Sinne aufzufassen, wie denn beispielsweise im Einkommensteuerrecht anerkannt ist, daß die Begriffe Miete und Pacht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) weiter zu fassen sind als im bürgerlichen Recht (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130; BFH-Beschluß vom 11. März 1976 IV B 62/75, BFHE 119, 135, BStBl II 1976, 535). Denn der Senat gelangt nach dem oben Ausgeführten zu dem Ergebnis, daß in Fällen der vorliegenden Art auch die engeren Voraussetzungen eines Pachtvertrages im zivilrechtlichen Sinne erfüllt sind.
c) Die Erwägungen, die den Senat veranlaßt haben, Lizenz- und Know-how-Verträge nicht unter der Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG zu erfassen, treffen hier nicht zu (vgl. Urteile I 174/60 S; vom 14. Februar 1973 I R 85/71, BFHE 108, 370, BStBl II 1973, 412). Nach dieser Rechtsprechung sind Lizenzverträge grundsätzlich keine Pachtverträge, gleichviel, ob die Lizenzgeber weitere Leistungen übernommen haben oder nicht. Eine Einordnung von Lizenzverträgen als Miet- oder Pachtverträge ist hiernach nur möglich, wenn es sich ihrem wesentlichen Gehalt nach um Miet- oder Pachtverträge im Sinn des bürgerlichen Rechts handelt. In Fällen der einfachen Lizenz liegen keine Pachtverträge vor. Es stehe hier, so ist dort ausgeführt, die negative Verpflichtung des Lizenzgebers im Vordergrunde, gegen die Verwertung des Schutzrechtes durch den Lizenznehmer nicht vorzugehen. Hinzu komme, daß sich die zur Nutzung überlassenen Schutzrechte im Hinblick auf die schnelle technische Überalterung in vielen Fällen während der Laufzeit der Lizenzverträge verbrauchten, so daß nach dieser Zeit, anders als nach Ablauf eines Pachtvertrages, nichts mehr an den Lizenzgeber zurückzugeben übrigbleibe. Wie sich indes bei näherer Prüfung der Entscheidung I R 85/71 ergibt, handelt es sich bei der zuletzt wiedergegebenen Erwägung nicht um die hauptsächliche Begründung, sondern um eine Hilfserwägung. Deshalb kann die Revision nicht mit Erfolg auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden. Es läßt sich zwar nicht bestreiten, daß Abbaurechte sich mit dem Abbau verzehren und daß bei vollständigem Abbau nichts mehr zurückzugeben ist. Aber hierin liegt kein geeignetes Kriterium, zwischen Pachtvertrag und Kaufvertrag oder einer Nutzungsüberlassung sui generis zu unterscheiden. Denn schon nach der zivilrechtlichen Rechtslage ist bei Überlassung zur vollständigen Ausbeutung eines Grundstücks, wie dargelegt, Pacht und nicht Kauf anzunehmen. Der Verzehr der Sache in Ausführung des Überlassungsvertrages schließt daher die Annahme einer Pacht nicht aus.
d) Gegen die Beurteilung von Ausbeuteverträgen als Pachtverträge im gewerbesteuerrechtlichen Sinn kann schließlich nicht eingewendet werden, daß sie mit dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer nicht in Einklang stehe, vor allem der vom Kläger behaupteten Gleichwertigkeit der verschiedenen Formen der Grundstücksausbeute nicht Rechnung trage. Die Auslegung der Hinzurechnungsvorschriften im Sinne der bisherigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält, berücksichtigt das Ziel dieser Regelungen, nämlich diejenigen Gewerbetreibenden, die mit fremden Gegenständen wirtschaften, gewerbesteuerrechtlich wenigstens teilweise so zu stellen wie Gewerbetreibende, die mit eigenen Mitteln wirtschaften (vgl. dazu Urteil I R 146/71). Ob die verschiedenen Formen der Ausbeute betriebswirtschaftlich gleichwertig sind, hat der Senat bei der Auslegung der Hinzurechnungsvorschriften nicht zu prüfen. Es mag zutreffen, daß, wie der Kläger in dem von ihm vorgelegten Rechtsgutachten vortragen läßt, aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine differenziertere Behandlung wünschenswert wäre. Dies ist indes nicht der Standpunkt des Gesetzes. Das Gewerbesteuergesetz stellt in § 8 Nr. 7 lediglich darauf ab, ob es sich um die Pacht eines nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens handelt, um daran die Folgerung zu knüpfen, daß dem Gewerbeertrag des Pächters die Hälfte der Pachtzinsen, welche seinen Gewinn gemindert haben, wieder hinzuzurechnen ist. Der Kläger mißversteht die Vorschrift im übrigen, wenn er annimmt, sie bezwekke, daß ein beim Grundeigentümer verwirklichter Gewinn dem Pächter zuzurechnen sei. Vielmehr wird eine Ausgabe, die der Pächter leistet, weil sie gewerbesteuerrechtlich gesehen objektiv zu seinem Gewerbeertrag gehört, hinzugerechnet.
e) Das Ausbeuterecht des Grundeigentümers, welches dem Pächter zur Nutzung überlassen ist, stellt, wie bemerkt, eine Gewerbeberechtigung im Sinn des § 58 BewG a. F. dar (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 22. Juli 1960 III 242/59 S, BFHE 71, 454, BStBl III 1960, 420). Diese Gewerbeberechtigung rechnet deshalb zu den nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbekapital des Pächters hinzuzurechnen sind.
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zur Bestätigung der Vorentscheidung.
a) Die Würdigung der schriftlichen Ausbeuteverträge durch das FG begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Abgesehen von der Bezeichnung als "Pachtvertrag" und der Vertragsbeteiligten als "Verpächter" und "Pächter" sowie der Tatsache, daß die Verträge auf seiten der Grundstückseigentümer steuerrechtlich als Pachtverträge behandelt worden sind, spricht entscheidend für das Vorliegen von Pachtverträgen, daß der Kläger selbst den Sand auszubeuten und das Grundstück wieder herzurichten und dabei die behördlichen Auflagen zu erfüllen hat, außerdem, daß keine Gewähr für die Beschaffenheit des Sandes und der Menge der Sandausbeute geleistet wurde, sodann die Wiederholung der Abbaugenehmigungen im Rahmen eines größeren, sich über mehrere Jahre hinziehenden Abbauprogramms. Hinzu kommt, daß sich der Kläger verpflichten mußte, im Umkreis von 5 km keine weiteren Sand- und Kiesgruben zu betreiben. Diese Vereinbarung deutet im Zusammenhang mit der wiederholten Gestattung auf länger angelegte Beziehungen zwischen den Vertragspartnern hin und spricht somit besonders für das Vorliegen eines Pachtvertrages.
Nicht gegen die Annahme einer Pacht läßt sich anführen, daß sich die Berechtigung des Klägers nur auf den Abbau von Sand, nicht jedoch auf die Gesamtnutzung des Grundstücks bezog. Denn die Überlassung des auf die Bodenschätze bezogenen Abbaurechts selbst bildete, wie bemerkt, den Gegenstand eines Pachtvertrages. Die Beschränkung auf die Ausbeute bestimmter Bodenschätze mit festgelegter Menge steht der Annahme eines Pachtvertrages nicht entgegen. Da somit das Grundstück selbst nicht Gegenstand des Pachtverhältnisses war, haben die übrigen möglichen Grundstücksnutzungen außer Betracht zu bleiben.
Dafür, daß ein Teil der Pachtzinsen für die Überlassung der Grundstücksoberfläche bezahlt sei und deshalb nicht hinzuzurechnen wäre, bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch in dieser Richtung nichts vorgetragen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen schließlich hinsichtlich der Ermittlung der gemeinen Werte der Ausbeuterechte (vgl. dazu BFH-Urteile I R 175/68; I R 220/69, Abschn. 2 b).
b) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der nur mündlich vereinbarten Abbauverträge geht fehl. Der Kläger macht geltend, das FG habe unterlassen festzustellen, daß sich die Abbauberechtigung auch in diesen Fällen nur auf Sand bezogen habe, daß für den Sand das Entgelt im voraus zu entrichten gewesen sei, daß es - anders als bei den schriftlichen Verträgen - an einer Verpflichtung fehle, die Ausbeute als selbständiger Unternehmer zu betreiben und daß es sich hier nur um kleinere, aber genau festgelegte Mengen gehandelt habe. Die Verträge seien nur für kurze Zeiten abgeschlossen worden. Ihre Erneuerung könne nicht als Einheit angesehen werden. Es lägen einmalige Lieferungen bestimmter Sandmengen und damit Kaufverträge vor.
Auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens des Klägers erweisen sich die mündlich vereinbarten Abbauverträge nach den zu oben 2. dargelegten Grundsätzen als Pachtverträge und nicht als Kaufverträge, weil es sich auch in diesen Fällen nicht mehr um einmalige Lieferungen handelte. Für eine Zurückverweisung an das FG, um den Sachverhalt im Sinn des Vorbringens des Klägers weiter aufklären zu lassen, ist deshalb kein Raum.
Fundstellen
Haufe-Index 71977 |
BStBl II 1976, 721 |
BFHE 1977, 485 |