Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung, ob ein Vertrag über die Vermietung von Wohnungen mit dem Recht der Weitervermietung auch wirklich durchgeführt worden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob die Gestaltung einen Rechtsmißbrauch i.S. von § 42 AO 1977 darstellt.
2. Unterschiedliche Zwecke des Eigentümers bei Überlassung mehrerer Wohnungen eines Gebäudes an einen "Zwischenmieter" können zu unterschiedlicher Beurteilung der jeweiligen "Zwischenvermietung" führen.
3. Sind Wohnungen an einen Mieter zur Weitervermietung als Appartements für Feriengäste vermietet worden und wird eine dieser Wohnungen einem Arbeitnehmer des Mieters überlassen, so liegt insoweit keine nach § 42 AO 1977 zu beurteilende, den Vorsteuerabzug ausschließende Zwischenvermietung vor.
4. Die Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers in einer Rechnung wirkt sich für den Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur aus.
Normenkette
UStG 1973 § 4 Nr. 12a, § 9 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 42
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- errichteten in der Nähe ihrer Wohnung in den Streitjahren 1974 und 1975 für rd. 250 000 DM ein Reihenhaus mit drei Wohnungen auf einem eigenen Grundstück. Noch vor Baufertigstellung vermieteten sie das Reihenhaus am 1.August 1975 an die Gasthof "Zur Post" GmbH & Co. Betriebs-KG (KG). Der Geschäftsführer der KG war der Bruder der Klägerin (Ehefrau). Als monatlicher Mietzins war ab 1.Februar 1976 für das Unter-, Ober- und Dachgeschoß ein Betrag von insgesamt (585,59 DM und 64,41 DM Umsatzsteuer) 650 DM vereinbart worden. Die KG war berechtigt, "unterzuvermieten; bzw. als Appartement an Feriengäste zu vermieten". Nebenkosten sollten gesondert berechnet werden. Weitere Bestimmungen enthielt der Vertrag nicht.
Am 1.September 1975 vermieteten die Kläger Kellerräume und eine Garage im eigenen Namen an einen in diesen Räumen tätigen Tierarzt für monatlich (ausgenommen Umsatzsteuer) 180 DM. Durch Mietverträge vom 6.Dezember 1975 vermietete die KG die Wohnungen im Erd- und Obergeschoß (jeweils 80 qm) sowie eine Garage ab 1.Februar 1976 auf fünf Jahre an eine Hausfrau und einen Bankkaufmann. Die Wohnung im Dachgeschoß (53 qm) überließ die KG auf Grund mündlicher Vereinbarungen einem bei ihr angestellten Koch. Die monatliche Gesamtmiete für die drei Wohnungen betrug ohne Nebenkosten 650 DM. Nebenkosten (z.B. für Heizung und Wasser) zahlten die Endmieter unmittelbar an die Kläger. Die schriftlichen Mietverträge mit den Endmietern hatte der Kläger (Ehemann) im Auftrag für die KG ausgefüllt und unterschrieben.
Die Kläger, die auf die Steuerbefreiung für Mietumsätze und auf die Besteuerung als Unternehmer nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973) verzichtet hatten, stellten für 1974 1 424,62 DM und für 1975 11 359,20 DM als Vorsteuerbeträge zum Abzug. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1974 und 1975 vom 26.Oktober 1976. In der Einspruchsentscheidung vom 9.Januar 1979 berücksichtigte das FA Vorsteuerbeträge aus Bauleistungen für die an den Tierarzt vermieteten Räume. Es ermittelte diese Vorsteuerbeträge mit insgesamt 1 675 DM und verteilte sie gleichmäßig auf die beiden Streitjahre. Die übrigen geltend gemachten Vorsteuerbeträge für 1974 von 587,62 DM und für 1975 von 10 521,20 DM berücksichtigte es nicht.
Die Klage, mit der die Kläger den Abzug der nicht berücksichtigten Vorsteuerbeträge begehrten, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG), dem nur Rechnungen an die Kläger über Leistungen mit Vorsteuern von 974,67 DM für 1974 und von 7 844,06 DM für 1975, im übrigen aber nur auf den Kläger oder die Klägerin ausgestellte Rechnungen vorgelegt worden waren, ging zugunsten der Kläger davon aus, daß sie die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973 erfüllten. Es war dann aber der Ansicht, daß sie nicht berechtigt gewesen seien, die Vorsteuerbeträge aus Bauleistungen für die an die KG vermieteten Räume abzuziehen. Insoweit hätten die Kläger --so führte das FG zur Begründung u.a. aus-- die bezogenen Leistungen für steuerfreie Umsätze verwendet (§ 15 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.12 a UStG 1973). Die Zwischenvermietung an die KG stelle einen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze sei daher nicht wirksam. Für die Vermietung an die KG seien keine beachtlichen wirtschaftlichen Erwägungen anzuführen. Die Vorteile der Vermietung mehrerer Wohnungen an nur einen Mieter verlören bei nur drei Wohnungen in nächster Nähe des Vermieterwohnsitzes entscheidend an Bedeutung. Durch Arbeitsersparnis sei die Zwischenvermietung ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil die Kläger in die Anbahnung und die Abwicklung der Mietverträge mit den Endmietern durch die Vertretung des Zwischenmieters beim Vertragsabschluß und die Abrechnung und Überwachung der Zahlungen der Nebenkosten direkt eingeschaltet gewesen seien. Die gewählte Gestaltung gehe im wesentlichen auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau zu ihrem Bruder, dem Geschäftsführer der KG, zurück; denn ein fremder Zwischenmieter hätte kein Mietausfallrisiko ohne Gewinn übernommen. Seine Auffassung, daß die Kläger auf dem Umweg über die Zwischenvermietung nur den Vorsteuerabzug hätten erreichen wollen, sah das FG dadurch bestätigt, daß sie die Kellerräume unmittelbar an den Tierarzt vermietet hätten, der selbst Unternehmer sei, so daß es der Einschaltung eines (unternehmerischen) Zwischenvermieters nicht bedurft habe.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 1 bis 3, 4 Nr.12, §§ 9, 15 UStG 1973 und des § 42 AO 1977. Der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für die an die KG vermieteten Räume sei, wie sie ausführen, berechtigt, weil bei dieser Vermietung die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze erfüllt seien. Damit sei auch kein Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts verbunden. Das Motiv der Steuerersparnis mache die Gestaltung nicht unangemessen und sei im Rahmen des § 42 AO 1977 unbeachtlich. Der Gesetzgeber habe dem Steuerbürger mit der Vorschrift des § 9 Satz 1 UStG 1973 einen Steuervorteil verschaffen wollen, um den Wohnungsbau zu fördern. Deswegen dürfe er seine rechtlichen Beziehungen im Rahmen der Vertragsfreiheit so gestalten, daß möglichst wenig Steuer zu zahlen sei. Die vorliegende Zwischenvermietung zur Sicherung der Kapitalanlage und zur Verringerung der Verwaltungsarbeit sei mit einem zahlungsfähigen Vertragspartner, der an der Anmietung von Personalwohnungen interessiert gewesen sei, auch wirtschaftlich sinnvoll.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Nürnberg vom 14.Dezember 1982 II 9/79 aufzuheben und die Umsatzsteuer abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden für 1974 und 1975 vom 26.Oktober 1976 und der Einspruchsentscheidung vom 9.Januar 1979 entsprechend den Steuererklärungen für 1974 und 1975 festzusetzen.
Das FA beantragt unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1974 und 1975 festgesetzten Steuerschuld (dazu unter 3.) nicht zulassen. Insbesondere reichen die festgestellten Tatsachen für eine Entscheidung nicht aus, ob und in welcher Höhe der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für das von den Klägern an die KG vermietete Reihenhaus gerechtfertigt ist (dazu unten 1. und 2.).
So läßt sich auf Grund der vorhandenen Feststellungen nicht beurteilen, ob dem Abzug von Vorsteuerbeträgen für Leistungen zur Errichtung der Wohnungen im Unter-, Ober- und Dachgeschoß eine diesen Abzug ausschließende (erstmalige) Verwendung der Wohnungen durch steuerfreie Vermietung entgegensteht (§ 15 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.12 a UStG 1973). Das ist nicht der Fall, wenn die Kläger diese Wohnungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet und auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze wirksam verzichtet haben (§ 9 Satz 1 UStG 1973).
1. Das FG hat nicht geprüft, ob die Kläger den mit der KG über die Wohnungen geschlossenen Mietvertrag auch tatsächlich durchgeführt haben.
a) Diese Prüfung hat aber Vorrang (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, 4.Aufl., § 9 Bem.85, 86) vor der Beurteilung der tatsächlich und rechtlich verwirklichten Gestaltung nach § 42 AO 1977 (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313 - öffentlich geförderte Wohnungen). Die Heranziehung von § 42 AO 1977 muß nämlich unterbleiben, wenn sich ergeben sollte, daß die KG die Wohnungen tatsächlich nicht wie ein Mieter genutzt hat, sondern daß die Kläger die Wohnungen unter dem Namen der KG weiter bewirtschaftet haben. Die Einhaltung dieser Prüfungsreihenfolge ist im Streitfall deshalb zwingend, weil die Beurteilung, ob eine wirklich durchgeführte Zwischenvermietung der Wohnungen an die KG einen Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts darstellt (§ 42 AO 1977), für die einzelnen Wohnungen unterschiedlich ausfallen kann. Die Entscheidung, ob die bezogene Leistung (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973) --hier Bauleistungen zur Herstellung des insgesamt für das Unternehmen bezogenen Reihenhauses-- für abzugsschädliche Umsätze verwendet wird (§ 15 Abs.2 UStG 1973), ist auf Grund der einzelnen Verwendungsleistungen zu treffen. Dazu sind die einzelnen Mietverhältnisse über die Wohnungen in dem Reihenhaus nach § 4 Nr.12 a, § 9 Satz 1 UStG 1973 und § 42 AO 1977 zu beurteilen (vgl. auch den dem Urteil des BFH vom 16.Mai 1984 V R 10/77, BFHE 141, 68, BStBl II 1984, 537 zugrunde liegenden Fall).
b) Bei der Beurteilung, ob der KG die Wohnungen wirklich als Mieter mit dem Recht der Weitervermietung überlassen worden sind, hat das FG auch die folgenden Umstände zu berücksichtigen: Falls die Kläger der KG das Reihenhaus insgesamt (Satz 1 des Mietvertrages) und nicht nur die Wohnungen im Unter-, Ober- und Dachgeschoß (wegen des in Satz 2 des Mietvertrages dafür in einem Betrag festgesetzten Mietpreises) vermietet haben sollten, wäre es mit dem Recht des Mieters zum Gebrauch der gemieteten Sache (§ 535 Satz 1, § 986 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) unvereinbar, daß der Vermieter nach Vertragsabschluß noch Zubehörräume (Keller, Garage) im eigenen Namen auf eigene Rechnung an einen Dritten vermietet. Weitere Beweisanzeichen dafür, daß der KG ein Nutzungsrecht durch den Mietvertrag über das Reihenhausgrundstück/die Wohnungen in dem Reihenhaus mit dem Recht der Weitervermietung nur formal eingeräumt, aber nicht wirklich zur Ausübung überlassen worden ist, können sich daraus ergeben, daß sie ihre Rechte durch den bisherigen Vermieter (den Ehemann) "im Auftrag" hat wahrnehmen lassen und daß sie das Nutzungsrecht nicht für eigene wirtschaftliche Interessen ausgenutzt hat. Die KG hat die von ihr erzielte Miete in voller Höhe an die Kläger abgeführt. Es sind bisher keine Bemühungen der KG festgestellt worden, mit der Mietsache höhere Erträge als Aufwendungen zu erwirtschaften, aus denen die mit der Anmietung verbundenen Risiken hätten gedeckt werden können. Die vorhandenen Kündigungsregelungen weisen in die gleiche Richtung: Dadurch, daß der Mietvertrag mit der KG mangels besonderer Regelung mit gesetzlicher Kündigungsfrist (§ 565 Abs.2 BGB) kündbar war, die in (unter) ihrem Namen geschlossenen Mietverträge mit den Endmietern aber erst nach fünf Jahren gekündigt werden konnten, war die KG im Fall der Kündigung der Gefahr von Ansprüchen wegen verspäteter Rückgabe der Wohnungen (§ 557 BGB) ausgesetzt. Anzeichen gegen eine tatsächliche Durchführung des von den Klägern mit der KG geschlossenen Mietvertrages können auch die unmittelbaren Zahlungen der Nebenkosten durch die Endmieter an die Kläger sein. Eine nur formale Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit der KG könnte, wenn sie sich ggf. nach weiterer Sachaufklärung bestätigt, durch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Ehefrau zu ihrem Bruder, dem Geschäftsführer der KG, erklärt werden.
2. Falls die Kläger den Mietvertrag mit der KG über die Wohnungen in ihrem Reihenhaus wirklich durchgeführt haben und die KG die Wohnungen als Unternehmer durch Weitervermieten oder auf andere Weise genutzt hat, ist bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu prüfen, ob diese Gestaltung als Mißbrauch i.S. von § 42 Satz 1 AO 1977 unbeachtlich (§ 42 Satz 2 AO 1977) ist. Dann ist für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs aus den Leistungen zur Herstellung der Wohnungen die abzugsschädliche Verwendung durch Überlassung an die Endmieter maßgebend (§ 15 Abs.2 Nr.1, § 4 Nr.12 a UStG 1973).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15.Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388; vom 17.Mai 1984 V R 118/82, BFHE 141, 339, BStBl II 1984, 678, und vom 29.November 1984 V R 38/78, BFHE 142, 519, BStBl II 1985, 269) erfüllt die Einschaltung von sog. Zwischenmietern, d.h. von Personen, die das Mietverhältnis nur eingehen, um die gemieteten Wohnräume an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, in den wirtschaftlichen Vorgang der Wohnungsvermietung den Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i.S. des § 42 Satz 1 AO 1977, wenn für die Einschaltung --abgesehen von dem Ziel der Vorsteuererstattung-- wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (vgl. auch Beschlüsse vom 4.August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756; vom 29.Oktober 1987 V B 109/86, BFHE 151, 247, BStBl II 1988, 96).
Das Umsatzsteuerrecht geht von der üblichen Gestaltung aus, daß Mietwohnungen an denjenigen vermietet werden, der sie bewohnen will. Die erwähnte Einschaltung von Zwischenmietern stellt einen Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts i.S. von § 42 Satz 1 AO 1977 deshalb dar, weil es dafür ausreicht, daß die vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung für typisch gehaltene Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht wird (Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 42 AO 1977 Tz.22 mit weiteren Nachweisen), sofern dafür keine beachtlichen außersteuerrechtlichen Gründe vorliegen.
b) Im Streitfall haben die Kläger die Wohnungen in ihrem Reihenhaus der KG nach dem Wortlaut des Mietvertrages zur Weitervermietung "als Appartement an Feriengäste" also zur Nutzung der Räume im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der KG, die einen Gasthof betrieb, überlassen. Die KG hat die Dachgeschoßwohnung durch Überlassung an einen ihrer Arbeitnehmer zwar steuerfrei (§ 4 Nr.12 a UStG 1973), aber im Rahmen bzw. zur Förderung ihres Gastronomiebetriebs genutzt (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877 unter II B 1 - Hotelanbau). Damit wurde der vorstehend beschriebene Vertragszweck noch eingehalten. Vermietung von Räumen an Unternehmer zur Verwendung als Werkswohnungen (oder auch als "Pensionszimmer") ist grundsätzlich keine unangemessene Gestaltung i.S. des § 42 AO 1977. Eine unter dem Gesichtspunkt des § 42 Satz 1 AO 1977 zu beurteilende Zwischenvermietung liegt nicht vor. Die in dem Urteil in BFHE 141, 68, BStBl II 1984, 537 behandelten Probleme beim Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze stellen sich in dem anders gelagerten Streitfall nicht.
c) Die Vermietung der Wohnungen im Unter- und Obergeschoß stellt sich dagegen als Mißbrauch von Gestaltungen des Rechts i.S. von § 42 Satz 1 AO 1977 dar, weil anders als im Fall der Dachgeschoßwohnung eine Weitervermietung dieser Wohnungen durch die KG nicht zur Verwirklichung ihrer sonstigen unternehmerischen Tätigkeit, sondern zu Wohnzwecken an Endmieter erfolgte. Dafür sind aus der nach § 42 Satz 1 AO 1977 maßgeblichen Sicht der Kläger als Vermieter wirtschaftlich verständliche Gründe nicht erkennbar. Die nach dem Vertragstext beabsichtigte Zwischenvermietung der Wohnungen zur Nutzung als Ferienappartements wurde nicht durchgeführt und ist --wie die langfristige Vermietung, die letztlich der Kläger selbst in die Wege geleitet hat-- auch nicht mehr durchführbar. Gegenstand der rechtlichen Prüfung kann nicht die geplante, aber aufgegebene Vermietungsgestaltung, sondern nur die erkennbar unter anderen Voraussetzungen durchgeführte Gestaltung sein. Die behaupteten Gestaltungserwägungen scheiden somit zur Rechtfertigung der Angemessenheit aus. Andere verständliche Gründe für die Kläger, der KG die Wohnungen zur Weitervermietung für Wohnzwecke zu vermieten, sind nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Arbeitsersparnis scheidet als verständliche Begründung ebenso aus wie die Abwälzung von Vermietungsrisiken, weil sich der Ehemann in den Abschluß und die Durchführung der Mietverhältnisse mit den Endmietern aktiv eingeschaltet hat und angesichts der günstigen Mieten für die Neubauwohnungen keine besonderen Vermietungsrisiken ersichtlich sind.
3. Falls die Kläger die Vermietung der Wohnungen an die KG tatsächlich durchgeführt haben und dem Verzicht auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (§ 4 Nr.12 a, § 9 Satz 1 UStG 1973) hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung auch § 42 AO 1977 nicht entgegensteht, muß das FG die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1973) für diesen Umsatz ermitteln. Von der Steuer für die steuerpflichtige Vermietung für die Kellerräume und die Garage sowie für die Dachgeschoßwohnung sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen (§ 16 Abs.2 Satz 1 UStG 1973). Dabei ist zu beachten:
a) Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973 kann ein Unternehmer unter weiteren für die Entscheidung unerheblichen Voraussetzungen die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung erfordert ein Abrechnungspapier, in dem neben dem leistenden Unternehmer auch der leistungsempfangende Unternehmer benannt ist. Nach den bisherigen Feststellungen sind an die Kläger --die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Auftraggeber und Leistungsempfänger waren-- über Leistungen für die Herstellung des Reihenhauses lediglich Rechnungen mit Vorsteuern von 964,67 DM für 1974 und von 7 844,06 DM für 1975 vorhanden. Die übrigen Rechnungen, die entweder nur an den Ehemann oder nur an die Ehefrau ausgestellt worden sind, scheiden demnach als Rechnungen i.S. von § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973 für einen Vorsteuerabzug durch die Kläger in den Streitjahren aus (vgl. BFH-Urteil vom 29.Januar 1987 V R 7/78, BFH/NV 1987, 404 für den Fall, daß ein Ehegatte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen an die Ehegattengemeinschaft abzieht). Eine Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Leistungsempfängers in den übrigen Rechnungen führt die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Abrechnung erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur herbei (BFH-Urteil vom 3.November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau 1984, 61 unter 3 a).
b) Von den danach für die Streitjahre gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1973 zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträgen ist nur der nicht nach § 15 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 4 Nr.12 a UStG 1973 vom Abzug ausgeschlossene Teil absetzbar. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge bestimmt sich nach den Aufteilungsvorschriften in § 15 Abs.3 bis Abs.6 UStG 1973. Es liegt eine gemischte, d.h. eine den Vorsteuerabzug sowohl ausschließende als ihn auch zulassende Verwendung vor. Sofern keine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (§ 15 Abs.3 UStG 1973) in Betracht kommt, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtig vermieteten Nutzflächen zu den insgesamt vermieteten Nutzflächen (§ 15 Abs.4 Nr.2 UStG 1973) vorzunehmen. Das FG muß bei der Festsetzung der Steuerschuld für die jeweiligen Streitjahre schließlich noch das Verböserungsverbot beachten.
Fundstellen
Haufe-Index 61575 |
BStBl II 1988, 387 |
BFHE 152, 170 |
BFHE 1988, 170 |
HFR 1988, 352 (LT1-4) |