Leitsatz (amtlich)
Bewirtungsspesen dürfen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits von Anfang an getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben fortlaufend und einzeln aufgezeichnet werden. Nachträgliche statistische Zusammenstellungen genügen nicht.
Normenkette
EStG 1961 § 4 Abs. 3, 5-6; AO § 162 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1962, ob Bewirtungsspesen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG fortlaufend getrennt aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 5 und 6 EStG).
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war Architekt. Er ermittelte den Gewinn nach der Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung erkannte das FA die Spesenaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an, da sie nicht laufend getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet wurden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG gab der Klage des Steuerpflichtigen zum Teil statt. Es führte aus, daß bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG fortlaufende Einzelaufzeichnungen erforderlich, aber auch ausreichend seien. Dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung (§ 4 Abs. 6 EStG) werde durch eine statistische Zusammenstellung genügt, sofern sie spätestens mit dem jeweiligen Jahresabschluß aufgestellt werde. Dies sei für das Streitjahr geschehen. Bei einem Teil der gebuchten Spesenaufwendungen müßte zwar aus anderen Gründen der Abzug versagt werden. Abzugsfähig bleibe jedoch nach näherer Prüfung ein Gesamtbetrag von 970,59 DM.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des FA ist begründet. Die vom FG anerkannten Betriebsausgaben sind vom Abzug ausgeschlossen, da sie nicht fortlaufend einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet wurden (§ 4 Abs. 6 EStG).
Der erkennende Senat entschied in dem Urteil IV R 150/67 vom 28. Mai 1968 (BStBl II 1968, 648), daß bei buchführenden Steuerpflichtigen die getrennte Aufzeichnung der Spesenaufwendungen innerhalb der Buchführung stattfinden muß. Dieser Grundsatz trifft entsprechend auf Steuerpflichtige zu, die den Gewinn durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 und 6 EStG und aus der systematischen Stellung und dem Zweck der genannten Vorschrift. In § 4 Abs. 3 EStG ist ausdrücklich auf die Absätze 4 bis 6 des § 4 EStG Bezug genommen. Das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung von Spesenaufwendungen in § 4 Abs. 6 EStG stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Betriebsausgaben ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnermittlung dar. Der Verpflichtung zur einzelnen und von den sonstigen Betriebsausgaben getrennten Aufzeichnung ist nur dann genügt, wenn diese Betriebsausgaben von Anfang an getrennt und fortlaufend aufgezeichnet werden. Nur diese Auslegung wird dem Zweck der Vorschrift gerecht.
Der Zweck des § 4 Abs. 6 EStG besteht darin, die Verwaltungsarbeit bei der Prüfung der Betriebsausgaben, die die Lebensführung berühren, zu erleichtern (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses - 14. Ausschuß - über den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1960, zu Bundestagsdrucksache III/1941 S. 3). Spesenaufwendungen sollen ohne nähere Prüfung vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn sie nicht gesondert aufgezeichnet sind. Spesenbeträge, die außerhalb der hiernach einzurichtenden Sonderkonten oder der besonderen Aufzeichnung im Zusammenhang mit sonstigen Betriebsausgaben auf anderen Konten oder in anderen Aufzeichnungen angetroffen werden, verfallen ohne weiteres der steuerlichen Nichtanerkennung. Daraus ergibt sich, daß die Spesenaufwendungen in der Weise getrennt aufgezeichnet werden müssen, daß sie von vorneherein nicht unter den allgemeinen Unkostenaufzeichnungen erscheinen dürfen. Dies schließt nicht aus, daß beim Abschluß die Ergebnisse (Salden) der Sonderkonten oder -aufzeichnungen auf andere Konten usw. übertragen werden. Nach alledem bedeuten die vom Gesetz gebrauchten Worte "getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben", daß es sich um eine von Anfang an vorzunehmende Trennung und nicht erst um eine nachträglich anzufertigende gesonderte Zusammenstellung handeln kann.
Fundstellen
Haufe-Index 68119 |
BStBl II 1968, 651 |
BFHE 1968, 491 |