Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerber eines Unternehmens haftet nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 AO nur für Steuerabzugsbeträge, die in der Zeit von Beginn des dem Erwerbsjahr vorangehenden Jahres bis zum Erwerb fällig gewesen sind.
2. Hat der Veräußerer zu Unrecht keinen Steuerabzug vorgenommen, so wird die Steuer ihm gegenüber erst durch die Nachforderung des FA fällig.
Normenkette
AO § 116; EStG 1961 § 38; LStDV 1962 §§ 44, 46
Tatbestand
Durch Haftungsbescheid vom 22. August 1962 nahm das FA den Stpfl. gemäß § 116 Abs. 1 AO für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer in Anspruch, weil der Stpfl. das Fuhrunternehmen des A erworben habe und A die Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer innerhalb des Zeitraums hätte einbehalten und abführen müssen, für den der Stpfl. nach § 116 Abs. 1 AO hafte.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hielt wie das FA eine Übereignung im Sinne des § 116 Abs. 1 AO für gegeben. Es stellte fest, der Wagenpark des A sei von dem Stpfl. übernommen worden. Der Einwand des Stpfl., nicht er, sondern sein Vater sei Erwerber gewesen, werde durch das Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht bestätigt. Der Stpfl. habe die Fahrzeuge in seiner Eröffnungsbilanz angeführt. Er sei in die geschäftlichen Beziehungen des A zu dessen beiden Hauptkunden eingetreten. Damit habe er die wesentlichen Unterlagen des A'schen Unternehmens übernommen. Daß dieses Unternehmen überschuldet gewesen sei, stehe der Anwendung des § 116 Abs. 1 AO nicht entgegen, da das übernommene Unternehmen jedenfalls noch "gelebt" habe. Der Stpfl. habe die Kraftfahrzeuge auch nicht etwa nur erworben, um sie wieder zu verkaufen. Der Stpfl. habe nach dem Kauf für die bisherigen Kunden des A weitergefahren und habe sich sogleich um die Konzession für das Fuhrgeschäft bemüht.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision, mit der der Stpfl. mangelnde Aufklärung und unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts rügt, muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 116 Abs. 1 AO der Erwerber eines Unternehmens unter Umständen auch für Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann, und daß eine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn die wesentlichen Grundlagen eines lebenden Unternehmens veräußert werden. Nach den Aussagen von A und seiner früheren Ehefrau konnte das FG ohne Rechtsverstoß zu der Feststellung kommen, daß der Stpfl. das Fuhrunternehmen des A erworben habe. Es geht hier um die Feststellung von Tatsachen und um die Beweiswürdigung, die dem FG obliegt und an die der Senat gebunden ist, wenn das FG zu seiner Feststellung kommen konnte. Der Vorwurf mangelnder Aufklärung ist nicht gerechtfertigt. Auch die Frage, ob der Vater oder der Stpfl. selbst den Betrieb erworben hat, ist vom FG geprüft worden. Welche Kunden der Veräußerer früher gehabt hat, ist unerheblich, weil es nur auf den Zustand des Unternehmens zur Zeit der Veräußerung ankommt.
Trotzdem muß die Vorentscheidung aufgehoben werden, weil das FG nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang der Stpfl. als Erwerber des Unternehmens für die streitigen Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann. Ein Erwerber des Unternehmens haftet nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 AO nur für solche Steuerabzugsbeträge, die in der in Betracht kommenden Zeit - im Streitfall ist das die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zur Übernahme des Unternehmens - "abzuführen" waren. Anders als bei den betriebsbedingten Steuern nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt es bei der Haftung für Steuerabzugsbeträge nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld, sondern auf deren Fälligkeit an. Wann die Steuerabzugsbeträge, um die es im Streitfall geht, fällig waren, hat das FG bisher nicht festgestellt. Jedenfalls folgt aus der Feststellung des FG, daß A in dem kritischen Zeitraum Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer hätte einbehalten müssen, nicht, daß er sie auch hätte abführen müssen. Nach § 41 Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das FA abzuführen. Wie sich aus § 3 StAnpG und § 41 Abs. 1 und 3 LStDV ergibt, ist aber zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Lohnsteueranspruchs und dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu unterscheiden. Der Anspruch auf die Lohnsteuer entsteht mit dem Zufließen des Arbeitslohnes. Die Fälligkeit tritt erst später ein. Nach § 41 Abs. 1 LStDV braucht der Arbeitgeber nur die "einbehaltene" Lohnsteuer abzuführen. Wie bei der Umsatzsteuer nur die Vorauszahlung abzuführen ist, die den vorangemeldeten Umsätzen entspricht, und die Umsatzsteuer, die den nicht angemeldeten Umsätzen entspricht, erst durch die Anforderung fällig wird (Urteil des BGH III ZR 237/57 vom 23. Februar 1959, Der Betrieb 1960, 197), so ist nur die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer in die Lohnsteueranmeldung aufzunehmen (§ 44 Abs. 1 LStDV) und in der Regel am 10. des der Einbehaltung folgenden Monats fällig. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu Unrecht nicht einbehalten, so wird diese Lohnsteuer erst fällig, wenn das FA sie von ihm nachfordert (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 LStDV). Siehe Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort "Haftung für Lohnsteuer" unter 4 b.
Die Haftung des Geschäftserwerbers nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt mithin für Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer, die der Geschäftsveräußerer zwar hätte einbehalten müssen, die er aber tatsächlich nicht einbehalten hat und die das FA erst nach dem Erwerb des Unternehmens anfordert, nicht in Betracht. Das hat auch seinen guten Sinn, weil der Erwerber, wenn man den § 116 Abs. 1 Nr. 2 AO in dieser Weise auslegt, vor Überraschungen gesichert ist. Daß solche Sicherung nicht auch bei der Haftung für betriebsbedingte Steuern nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich ist, ergibt sich daraus, daß das Gesetz bei diesen Steuern auf den Entstehungszeitpunkt abstellt, so daß auch nach dem Erwerb angeforderte Steuern dieser Art unter die Haftung fallen.
Das Urteil war, weil das FG möglicherweise § 116 Abs. 1 Nr. 2 AO unrichtig angewendet hat, aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war zur weiteren Aufklärung und zur nochmaligen Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 412788 |
BStBl II 1968, 87 |
BFHE 1968, 316 |