Leitsatz (amtlich)
Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Erlaß des Urteils eingegangenen Schriftsatz des Klägers nicht beachtet, der eine Erweiterung des Klageantrags enthält, die auf einem Hinweis des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung beruht.
Orientierungssatz
1. Bei einer Revision des Steuerpflichtigen ist die Revisionssumme gleich der Differenz der vom FG aufrechterhaltenen Steuerfestsetzung bzw. Haftungssumme und der vom Steuerpflichtigen begehrten Festsetzung, sofern die Anträge nicht willkürlich erhöht sind (vgl. BFH-Rechtsprechung). Beanstandet der Kläger im Revisionsverfahren, daß sein nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlaß des Urteils eingereichter Schriftsatz, der eine Erweiterung des Klageantrags enthielt, im finanzgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden ist, so ist diese Erweiterung des Klagebegehrens nicht willkürlich.
2. Das Gericht ist auch in Fällen, in denen ein Beteiligter die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erzwingen kann, gleichwohl verpflichtet, das Für und Wider eines nochmaligen Eintritts in die mündliche Verhandlung abzuwägen, wenn es für einen solchen Wiedereintritt triftige Gründe für bestehend hält. Daß entsprechende Erwägungen ausgestellt worden sind, muß zum Ausdruck gebracht werden; denn sonst läßt sich nicht prüfen, ob das Gericht überhaupt und fehlerfrei sein Ermessen ausgeübt hat. Hierauf hat auch der einzelne Beteiligte einen Anspruch, weil nur so sichergestellt ist, daß sein Recht auf volles Gehör im gerichtlichen Verfahren gewahrt ist (vgl. BSG-Urteil vom 31.1.1974 4 RJ 183/73).
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 155; ZPO § 264 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 1
Tatbestand
Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand im Jahre 1979 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 16.Juli 1980 einen Bescheid, in dem er Lohnsteuer-Beträge in Höhe von 32 682,80 DM als Haftungsschuld (für die Jahre 1975 bis 1979) und in Höhe von 4 263,39 DM nach §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuerschuld (für die Jahre 1974 bis 1979) von der Klägerin nachforderte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin begehrte mit der Klage, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Höhe eines Teilbetrages von 2 281,37 DM aufzuheben. Diesen Antrag stellte sie auch in der mündlichen Verhandlung am 13.November 1981. Laut Protokoll wurde der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß möglicherweise formelle Bedenken gegen den Haftungsbescheid beständen und daß er Ausführungen zur Bestimmtheit des Bescheides machen könne. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende des Gerichts den Beschluß, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.
Nach der mündlichen Verhandlung begehrte die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.November 1981, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 19.November 1981, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben, da der Bescheid mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig sei; denn der Bescheid enthalte die nachgeforderten Lohnsteuer-Beträge 1974 bis 1979 und 1975 bis 1979 jeweils in einer Summe. Das gleiche gelte für die Lohnkirchensteuer.
Das FG setzte durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.November 1981 ergangene Urteil unter Abänderung des Haftungsbescheids und der Einspruchsentscheidung den Haftungsbetrag auf 37 966,74 DM herab und legte die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Es ging im Urteil nicht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.November 1981 ein und führte im Tatbestand des Urteils aus, die Klägerin habe beantragt, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung in Höhe eines Teilbetrages von 2 281,37 DM aufzuheben. Das Urteil wurde von den Berufsrichtern am 27.November 1981 unterschrieben und der Klägerin am 2.Dezember 1981 zugestellt.
Durch Beschluß vom 10.Dezember 1981 berichtigte das Gericht das vorgenannte Urteil dahin, daß anstelle des Haftungsbetrages von 37 966,74 DM ein Haftungsbetrag von 37 155,45 DM zu setzen ist.
Die Klägerin legte gegen das Urteil in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses Revision ein. Sie weist darauf hin, daß das FG ihren Schriftsatz im Urteil vom 17.November 1981 und den darin enthaltenen erweiterten Klageantrag erkennbar nicht berücksichtigt habe. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs.2 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) darstelle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das durch Beschluß vom 10.Dezember 1981 berichtigte Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen, als die Klägerin die Aufhebung des berichtigten Urteils des FG in Höhe von 2 281,37 DM begehre und im übrigen die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision ist zulässig.
Nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4.Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) findet die Revision abweichend von § 115 Abs.1 FGO ohne Zulassung grundsätzlich nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Im übrigen bedarf es der Zulassung der Revision nicht, wenn die in § 116 FGO bezeichneten Mängel des Verfahrens gerügt werden.
Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat auch keinen der in § 116 FGO genannten Mängel des Verfahrens gerügt. Die von ihr geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die vorgenannten Verfahrensmängel.
Die Revision ist jedoch zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt. Bei einer Revision des Steuerpflichtigen ist die Revisionssumme gleich der Differenz der vom FG aufrechterhaltenen Steuerfestsetzung --oder wie hier der aufrechterhaltenen Haftsumme-- und der vom Steuerpflichtigen begehrten Festsetzung, sofern die Anträge nicht willkürlich erhöht sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.Juni 1968 II 155, 156/64, BFHE 93, 121, BStBl II 1968, 749). Wie der BFH hierzu im Beschluß vom 25.Oktober 1974 IV R 4/71 (BFHE 114, 162, BStBl II 1975, 234) ausgeführt hat, sind die Revisionsanträge des Steuerpflichtigen für den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht maßgebend, wenn sie ohne erkennbaren Zusammenhang, also willkürlich, erweitert sind, ohne daß für den erweiterten Antrag in dem vorgetragenen rechtlichen Standpunkt eine Grundlage zu finden ist. Würde man auch einen in dieser Weise überhöhten Revisionsantrag für das Erreichen der Revisionssumme als ausreichend ansehen, hätte es der Revisionskläger stets in der Hand, durch einen solchen Antrag die Revision zu erzwingen.
Die Klägerin will im Streitfall mit dem Revisionsverfahren im Ergebnis erreichen, daß der Bescheid des FA, in dem ein Haftungsbetrag von 32 682,80 DM und eine Steuerschuld von 4 263,39 DM festgesetzt wurden, in vollem Umfang ersatzlos aufgehoben wird. Dieses Begehren geht weiter als ihr Antrag im Klageschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nur in Höhe eines Teilbetrages von 2 281,37 DM aufzuheben. Diese Erweiterung des Klagebegehrens ist nicht willkürlich. Denn die Klägerin beanstandet im Revisionsverfahren, daß ihr Schriftsatz vom 17.November 1981, der bereits den erweiterten Klageantrag, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung in vollem Umfang ersatzlos aufzuheben, enthielt, im finanzgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden ist.
2. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG, da die Rüge der Klägerin begründet ist.
Das FG konnte zwar den Schriftsatz vom 17.November 1981 bei der Urteilsfindung nicht mehr ohne weiteres beachten, weil er nach Beendigung der mündlichen Verhandlung eingereicht worden war. Der Schriftsatz hätte nur berücksichtigt werden können, wenn das Gericht nach § 93 Abs.3 Satz 2 FGO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen hätte. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist das FG zwar grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29.November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115, und vom 22.Dezember 1981 VII R 104/80, BFHE 135, 149, BStBl II 1982, 356). Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 17.November 1981 auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Trotzdem hätte das FG von Amts wegen einen Beschluß darüber fassen müssen, ob es aufgrund des vorgenannten Schriftsatzes die mündliche Verhandlung wieder eröffnet oder warum es eine solche Wiedereröffnung nicht für geboten hielt. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 31.Januar 1974 4 RJ 183/73 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974, 464) zu einem ähnlichen Sachverhalt zutreffend ausgeführt hat, ist das Gericht auch in Fällen, in denen ein Beteiligter die Wiedereröffnung nicht erzwingen kann, gleichwohl verpflichtet, das Für und Wider eines nochmaligen Eintritts in die mündliche Verhandlung abzuwägen, wenn es für einen solchen Wiedereintritt triftige Gründe für bestehend hält. Daß entsprechende Erwägungen angestellt worden sind, muß zum Ausdruck gebracht werden; denn sonst läßt sich nicht prüfen, ob das Gericht überhaupt und fehlerfrei sein Ermessen ausgeübt hat. Hierauf hat auch der einzelne Beteiligte einen Anspruch, weil nur so sichergestellt ist, daß sein Recht auf volles Gehör im gerichtlichen Verfahren gewahrt ist.
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall entsprechend anwendbar. Das FG hat im Urteil, das erst durch Zustellung bei der Klägerin am 2.Dezember 1981 wirksam wurde, keine Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes vom 17.November 1981 getroffen. Es ist aus dem Urteil und dem Berichtigungsbeschluß vom 10.Dezember 1981 nicht zu ersehen, daß das FG den Schriftsatz der Klägerin vom 17.November 1981 überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Kenntnisnahme und eine Entscheidung von Amts wegen darüber, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist, war im Streitfall um so mehr geboten, als die Klägerin in diesem Schriftsatz ihren Klageantrag zulässigerweise (§ 155 FGO, § 264 Nr.2 der Zivilprozeßordnung) in erheblichem Umfang erweitert hatte. Dieser Schriftsatz und die nachträgliche Erweiterung des Klageantrags beruhten letztlich darauf, daß der Vorsitzende des FG den Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, daß möglicherweise formelle Bedenken gegen den Haftungsbescheid bestünden und daß das FA dementsprechend Ausführungen zur Bestimmtheit des Bescheides machen könne. Aus Gründen der Gleichbehandlung beider Beteiligten stand das gleiche Recht, sich zur Bestimmtheit des Bescheides zu äußern, auch der Klägerin zu. Von diesem Recht hat sie im Schriftsatz vom 17.November 1981 Gebrauch gemacht. Der in Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes normierte Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn sich --wie hier-- aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2.Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14.Dezember 1978 Vf 93-VI-77, Bay. VerfGHE 31, 235).
Die Vorentscheidung ist wegen dieses Verfahrensmangels aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Fundstellen
BStBl II 1986, 187 |
BFHE 145, 125 |
BFHE 1986, 125 |
BB 1986, 519-519 (ST) |
DB 1986, 628-628 (ST) |
HFR 1986, 191-192 (ST) |
StRK, R. 12 (L) |
DStZ/E 1986, 49-149 (ST) |