Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auf die Vernehmung eines vom Kläger benannten Zeugen nicht verzichtet werden darf.
Normenkette
AO § 243
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch gerichtlich beurkundeten Kaufvertrag vom ... September 1959 von einer gemeinnützigen Siedlungs- und Wohnungsgenossenschaft (Genossenschaft) ein Grundstück "nebst Gebäude und Zubehör". Das im Oktober 1953 bezugsfertig gewordene, 1957 erweiterte Gebäude enthielt drei Wohnungen und eine Bäckerei mit Laden. Von dem Kaufpreis von rd. 60.000 DM entfielen nach dem Vertrag rd. 1.700 DM "auf das Grundstück". Nach dem (erst) Anfang Dezember 1954 abgeschlossenen "Träger-Bewerber-Vertrag" räumte die Genossenschaft als Träger "dem Kläger als Bewerber" eine Anwartschaft auf die übertragung des Eigentums ein. Bis dahin überließ die Genossenschaft das Grundstück dem Kläger zur Nutzung. Eine Miete wurde nicht vereinbart; der Kläger verpflichtete sich, Unkosten, Gebühren und öffentliche Lasten der Genossenschaft zu erstatten.
Das Finanzamt (FA) zog den Kaufvertrag von 1959 zu einer Grunderwerbsteuer heran, die es aus dem gesamten Kaufpreis errechnete.
Der Einspruch, mit dem der Kläger Steuerfreiheit gemäß § 1 Nr. 1 oder Nr. 5 des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau in der Fassung vom 19. Juni 1958 - LG - (GVBl S. 282) begehrte, blieb erfolglos.
Mit der Berufung machte der Kläger geltend, er selbst habe das Gebäude als Bauherr errichtet. Er habe das Bauherrenwagnis getragen, zumal er bzw. sein Vater, für ihn stellvertretend, die Baumittel aufgebracht habe. Die Genossenschaft habe sein Bauvorhaben besonderer Art nur betreut. Als Betreuerin habe sich die Genossenschaft nur deshalb einschalten müssen, weil sie den für den Kläger besonders günstig gelegenen Bauplatz nur unter dieser Voraussetzung habe übereignen können. Entgegen der vertraglichen Vereinbarungen habe er also in Wirklichkeit nur ein unbebautes Grundstück erworben, dessen Gebäude die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 LG erfülle.
Für sein Vorbringen hatte der Kläger u. a. drei Zeugen benannt.
Das FA vertrat die Auffassung, daß nach dem Wortlaut der Verträge die Genossenschaft Bauherrin gewesen sei. Entsprechend sei in der Bescheinigung zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung sie als Bauherrin, der Vater des Klägers als Siedler bezeichnet worden. Letzterer habe in einem Rechtsstreit um die Anerkennung eines 7 c)- Darlehens, das er der Genossenschaft gewährt habe, selbst vorgetragen, daß nicht er wirtschaftlicher Eigentümer, sondern die Genossenschaft Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Im übrigen erfülle das Gebäude nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1 LG.
Das Finanzgericht (FG) holte zur Frage, wer Bauherr des Gebäudes gewesen ist, eine schriftliche Auskunft der Genossenschaft ein und zog deren Unterlagen bei. Die Anhörung der vom Kläger benannten Auskunftspersonen lehnte es ab. Es wies die Berufung als unbegründet zurück, da der Erwerb des bereits bebauten Grundstücks nicht nach § 1 Nr. 1 oder Nr. 5 LG befreit sei. Das FA habe auch die Gegenleistung der Höhe nach zutreffend unter Einbeziehung des auf das Gebäude entfallenden Kaufpreisteils ermittelt. Nach der schriftlichen Auskunft der Genossenschaft und deren Unterlagen sprächen die weitaus überwiegenden Umstände dafür, daß die Genossenschaft Bauherrin und wirtschaftliche Verfügungsberechtigte des Gebäudes gewesen sei.
Mit der Rüge der Kläger wesentliche Verfahrensmängel, da das FG unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht die beantragten Zeugenvernehmungen nicht durchgeführt habe. Materiell-rechtlich habe das FG zu Unrecht sein - des Klägers - Bauherreneigenschaft und seine ihm von der Genossenschaft eingeräumte Verwertungsmacht am Grundstück verneint. Da das FG ihm eine entsprechende Beweisführung abgeschnitten habe, müsse er erneut eine schriftliche Bestätigung der Genossenschaft vorlegen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. - jetzt Revision - führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, da die Verfahrensrüge des Klägers begründet ist.
Es mag sein, daß die vom FG eingehend dargelegten Umstände eher darauf schließen lassen, daß die Genossenschaft selbst Bauherrin gewesen und Verwertungsbefugte (§ 1 Abs. 2 GrEStG) bis zum Abschluß des Kaufvertrags geblieben ist. Andererseits ist die Tatsacheninstanz in dem vom Amtsprinzip beherrschten Steuerprozeß, der keine subjektive Beweislast und keine Beweisregeln, sondern nur eine objektive Feststellungslast kennt, gehalten, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig als möglich aufzuklären (im Streitfall noch § 243 Abs. 1 AO a. F.; vgl. § 76 FGO; Urteil des BFH II 106/60 vom 10. Juni 1964, HFR 1965, 170). Das bedeutet auch, daß das Gericht Beweisanträge der Beteiligten nicht ohne ausreichenden Grund übergehen darf. Auf die Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen darf das Gericht nur verzichten, wenn es die Richtigkeit der zu bekundenden Tatsachen zugunsten des Klägers unterstellt (BFH-Urteile IV 541/55 U vom 22. August 1957, BFH 65, 354, BStBl III 1957, 366; I 132/60 U vom 22. November 1960, BFH 72, 144, BStBl III 1961, 54; I 59, 294/63 vom 17. Februar 1965, HFR 1965, 435). Dagegen bedeutet es einen Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß die Beweisaufnahme nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werden darf, wenn etwa die Zeugenvernehmung abgelehnt wird mit der Begründung, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits aus anderen Gründen erwiesen, der Zeuge werde vermutlich keine Auskunft geben können oder die überzeugung des Gerichts werde sich den Umständen nach durch die Aussage nicht ändern (BFH-Urteile IV 299/58 U vom 18. August 1960, BFH 71, 545, BStBl III 1960, 451; I 379/60 vom 30. September 1964, HFR 1965, 127; vgl. auch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1966, Deutsche Richterzeitung 1966, 381).
Das FG hat seine überzeugung entscheidend auf Grund des Wortlauts der schriftlichen Verträge, der schriftlichen Auskunft der Genossenschaft und deren schriftlichen Unterlagen, der 7 c)- Gestaltung, der Einheitswertzurechnungen 1954, 1958 und der Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung gewonnen. Zweifellos sind dies wesentliche Anhaltspunkte für die Auffassung des FG. Es kann aber nicht übersehen werden, daß der Kläger behauptet, die Formularverträge stimmten mit dem wahren Sachverhalt nicht überein. Er hatte auch Bescheinigungen der Genossenschaft vom ... Februar 1960 und ... Januar 1963 vorgelegt (erneut in der Revisionsinstanz vom ... Juni 1963), wonach tatsächlich er als Bauherr unter bloßer Betreuung durch die Genossenschaft das Gebäude errichtet (und von vornherein die Verwertungsmacht gehabt) habe. Er hat auch Gründe dafür angeführt, weshalb das Gebäude für ihn als Bäckermeister und Geschäftsnachfolger seines Vaters errichtet werden sollte, daß er den Siedlerfragebogen unterzeichnet habe und daß die Grundschulden zu seinen Lasten bestellt worden seien. Der Vater des Klägers hatte in dem Termin vor dem beauftragten Richter erklärt, die 7 c)- Absetzungen habe - wenn auch ohne Auswirkung - der Kläger gehabt. Das FG hat die schriftliche Auskunft der Genossenschaft selbst als unsicher bezeichnet.
Angesichts aller Umstände hätte das FG auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht mit der unzureichenden Begründung verzichten dürfen, der Zeuge A habe bereits als Geschäftsführer der Genossenschaft die schriftliche Auskunft unterschrieben und der Zeuge B könne nach Auskunft der Genossenschaft keine sachdienlichen Aussagen machen. Das FG hätte vielmehr versuchen müssen, die gewissen Widersprüche und Unklarheiten, die nach den schriftlichen Unterlagen noch offen blieben, nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch persönliche Befragung der Zeugen soweit als möglich aufzuhellen (vgl. auch BFH-Urteile IV 213/57 U vom 30. Oktober 1958, BFH 68, 268, BStBl III 1959, 104; IV 50/59 vom 17. August 1961, HFR 1962, 139; I 40 und 48/65 vom 8. Februar 1966, BFH 85, 229, BStBl III 1966, 293). Dies wäre nach den o. a. Grundsätzen über die Beweiserhebung trotz der Bemerkung des FG notwendig gewesen, seine Würdigung hätte angesichts der dargestellten Zusammenhänge selbst dann nicht entscheidend beeinflußt werden können, wenn die Zeugen "dessen (des Klägers) heutige Auffassung bestätigen sollten". Es kommt nicht darauf an, die (Rechts-?) Auffassung des Klägers und der Zeugen zu erfahren, sondern rechtserhebliche Tatsachen zu ermitteln, aus denen das Gericht die Rechtsfolgen zieht. Die Bemerkung steht auch im Widerspruch zu den Ablehnungsgründen. In Wirklichkeit hat das FG die Tatsachen, die der Kläger beweisen wollte, seiner - dem Kläger ungünstigen - Urteilsfindung gerade nicht zugrunde gelegt. Auch wenn man im übrigen der Meinung sein könnte, der Kläger habe seine Beweisanträge nicht genügend substantiiert, so wäre seine Verfahrensrüge gleichwohl als eine solche der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht von Amts wegen zu behandeln und deshalb entscheidungserheblich, weil immerhin die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung nach der Zeugenvernehmung anders hätte ausfallen müssen.
Das FG, an das die nicht spruchreife Sache zurückverwiesen werden mußte, wird den Sachverhalt entsprechend weiter aufklären und erneut entscheiden müssen. Dabei wird das FG dem Kläger auch Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage der Verwertungsbefugnis eingehend zu äußern.
In der Sache selbst wird noch bemerkt, daß in dem Urteil des Senats II 250/57 U vom 9. Dezember 1959 (BFH 70, 542, BStBl III 1960, 202) zur möglichen Anwendbarkeit des § 1 Nr. 1 LG weniger darauf abgestellt wurde, daß das Haus erst kurz (unmittelbar) nach der übertragung bezugsfertig geworden war, sondern - obwohl "bebautes Grundstück" (siehe Abs. 3 des Urteilssachverhalts) - darauf, daß der damalige Beschwerdeführer selbst auf Grund eines bloßen Betreuungsvertrags u. U. Bauherr sein konnte. Zur Frage der Bauherreneigenschaft wird noch verwiesen auf das Urteil des Senats II 19/62 vom 16. Oktober 1963 (HFR 1964, 261), ferner - wenn auch bei etwas anderem Sachverhalt - zur Frage der Zurechnung eines Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG mit entsprechendem Einfluß auf die Höhe der Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 GrEStG) auf das Urteil des Senats II 30/63 vom 27. April 1966 (BFH 86, 165). Die übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 412607 |
BStBl III 1967, 520 |
BFHE 1967, 65 |
BFHE 89, 65 |