Tenor
Das Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 1998 und „gegen alle(r) unrichtige(n) Beschlüsse und Verfahren” wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, aus welcher die Beklagte ausgeschieden ist, verlangt von dieser rückständiges Wohngeld in Höhe von 81.578,83 DM. Mehrere Anträge der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wurden von dem Landgericht zurückgewiesen. An der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 1998 nahm die Beklagte teil. Da sie jedoch nicht durch einen am Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war, erging gegen sie ein Versäumnisurteil. Die danach von der Beklagten gegen die Ablehnung ihrer Prozeßkostenhilfegesuche erhobenen Beschwerden wurden von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Rechtsanwalt Z., den die Beklagte anschließend mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, dem sie aber alsbald das Mandat wieder entzog, legte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Nachdem das Landgericht weitere Prozeßkostenhilfegesuche der Beklagten zurückgewiesen hatte, erging gegen sie am 19. Mai 1998 ein zweites Versäumnisurteil.
Hiergegen will sich die Beklagte mit der Berufung wehren. Sie hat deshalb Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 19. August 1998 die Prozeßkostenhilfe verweigert. Die Beklagte beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „für die Anfechtung zweier Versäumnisurteile”, als „korrektiv wegen Verletzung des formalen und materiellen Rechts” und „für die Anfechtung aller unrichtigen Beschlüsse und Verfahren”.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Soweit sich die Beklagte gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. August 1998 wendet, ist ihre Beschwerde gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht statthaft. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist auch im Prozeßkostenhilfeverfahren eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Soweit die Beklagte gegen die in erster Instanz ergangenen, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschlüsse vorgehen will, ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 568 Abs. 1 ZPO).
2. Das Rechtsmittel gegen die erstinstanzlich ergangenen Versäumnisurteile ist schon deshalb unzulässig, weil das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Eine wirksame Sprungrevision liegt nicht vor, weil die Einwilligung der Klägerin fehlt (§ 566 a Abs. 2 ZPO).
3. Aus diesen Gründen kommt – soweit die Beklagte eine Frist versäumt haben sollte – eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kurzwelly, Kraemer
Fundstellen