Entscheidungsstichwort (Thema)
fahrlässiger Vollrausch
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. August 1999 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm „wegen Versäumung der Revisionsrechtfertigung gemäß § 345 I StPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren”, ist unzulässig. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Er hat die Revision vielmehr innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO mit mehreren ausgeführten Verfahrensrügen und der ebenfalls ausgeführten Sachrüge begründet. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Dezember 1999 ausgeführten weiteren Verfahrensrügen gewährt werden:
Der Angeklagte beruft sich darauf, er habe zu den weiteren Verfahrensrügen nicht rechtzeitig vortragen können, weil ihm entgegen seiner zugleich mit der Revisionseinlegungsschrift verbundenen Bitte, ihm „eine Ausfertigung der Verhandlungsprotokolle zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen”, durch Versehen des Gerichts erst mit Schreiben vom 17. November 1999, zugegangen am 23. November 1999, entsprochen worden sei. Allerdings kann nach der Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45, 46). Dies führt hier aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Angeklagte nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses, hier mithin spätestens bis zum 30. November 1999, die versäumte Revisionsbegründung hätte nachholen müssen. Anders als in dem Fall BGH aaO sieht der Senat auch keinen Anlaß, dem Angeklagten insoweit Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren; denn abgesehen davon, daß der Angeklagte bzw. sein Verteidiger sich nicht auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Frist zur Nachholung der versäumten Handlung berufen, fehlt es für die Wiedereinsetzung zur Anbringung der weiteren Verfahrensrügen auch an der Darlegung, daß der Verteidiger sich in angemessener Weise um rechtzeitige Akteneinsicht bemüht hat. Es genügt nicht, daß der Verteidiger lediglich mit dem Revisionseinlegungsschreiben vom 23. August 1999 um Übersendung der Verhandlungsprotokolle ersuchte. Spätestens nachdem ihm das Urteil am 15. Oktober 1999 zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in Gang gesetzt wurde, ohne daß ihm die Verhandlungsprotokolle „erneut” zur Einsicht übersandt waren, wäre es mit Blick auf das drohende Fristversäumnis seine Aufgabe und ihm auch zuzumuten gewesen, an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens zu erinnern (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 7 b).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder aufgrund der in der Begründungsschrift vom 12. November 1999 ausgeführten Verfahrensbeschwerden noch aufgrund der Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Dezember 1999 mit der Ergänzung vom 28. Dezember 1999 (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 556862 |
NStZ 2000, 326 |