Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
2. Der Vortrag zum Zweck der Wiederzulassung als Rechtsanwalt, dass sich die anwaltliche Tätigkeit auf die Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen beschränke, keine forensische Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten als dem Steuerrecht ausgeübt werde, keine Angestellten beschäftigt werden, kein Umgang mit Mandantengeldern erfolge und auf den Konten auch kein Mandantengelder lägen, reichen als selbst auferlegte – aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare – Beschränkungen des Rechtsanwalts nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Normenkette
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
AGH Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.08.2020; Aktenzeichen 1 AGH 7/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 – AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
Rz. 4
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Rz. 5
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder – wenn das Vorverfahren entbehrlich ist – auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
Rz. 6
Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet. Der Rechtsanwalt kann gegebenenfalls gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren kann mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 – AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 6 mwN).
Rz. 7
2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war er zu diesem Zeitpunkt mit Forderungen in Höhe von 464.165,70 EUR und 33.542,13 EUR in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO) und hat wegen dieser Forderungen die Vermögensauskunft abgegeben. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall des Klägers deshalb widerlegbar vermutet.
Rz. 8
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 10 und vom 30. Januar 2017 – AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4). Das ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie er die noch offenen Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Er hat sowohl erstinstanzlich als auch im Zulassungsantrag lediglich eine grobe Vermögensübersicht mit Stand 30. Juli 2020 vorgelegt, in der als Aktiva eine Immobilie im Wert von 450.000 EUR sowie bestrittene eigene Forderungen in Höhe von ca. 377.000 EUR aufgeführt sind. Hierdurch wird – wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat – die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Es ist hieraus schon nicht ersichtlich, wie – bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Widerrufsverfügung – die offenen Forderungen zurückgeführt werden sollten. Das vom Kläger behauptete Immobilienvermögen kann nicht berücksichtigt werden. Denn Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 – AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Immobilienvermögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2019 – AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8). Dies ist nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers lässt Rückschlüsse auf eine solche Liquidität nicht zu.
Rz. 9
Entsprechendes gilt für die ihm nach seinen Angaben zustehenden Forderungen. Diese sind streitig und nicht tituliert, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 30). Abgesehen davon ergeben sich selbst bei deren Berücksichtigung noch offene Forderungen in Höhe von über 120.000 EUR.
Rz. 10
3. Das Vorbringen des Klägers, dass es mit der Gläubigerin der Hauptforderung eine Vereinbarung über die Tilgung der Verbindlichkeiten gegeben habe, die von dieser gebrochen worden sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ergibt sich aus diesem Vortrag schon nicht, welche Vereinbarung wann geschlossen worden sein soll und wie sich diese auf die titulierte Forderung auswirken soll. Abgesehen davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden demnach Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 – AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 8 mwN).
Rz. 11
4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.
Rz. 12
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht der Vortrag des Klägers, dass sich seine anwaltliche Tätigkeit auf die Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen beschränke, er keine forensische Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten als dem Steuerrecht ausübe, er keine Angestellten und keinen Umgang mit Mandantengeldern habe und auf den Konten kein Mandantengeld liege, hierfür nicht aus. Denn derartige selbst auferlegte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Rechtsanwalts genügen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 – AnwZ (Brfg) 70/19, juris Rn. 10 mwN).
Rz. 13
5. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, weil der Widerruf als existenzvernichtender Eingriff in die Freiheit des Berufes unverhältnismäßig und verfassungswidrig sei. Der Widerruf der Zulassung beruht auf gesetzlichen Regelungen, gegen deren Verfassungsmäßigkeit der Senat keine Bedenken hat. Er bewirkt kein endgültiges Berufsverbot und vernichtet damit entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht dessen berufliche Existenz oder treibt ihn in die Insolvenz. Die Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Widerruf der Zulassung entstehen, sind vielmehr vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes – wie ausgeführt – einen Anspruch auf sofortige Zulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen. In Anbetracht dessen ist der Widerruf der Zulassung auf Grund des durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermuteten Vermögensverfalls und der damit verbundenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 35). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich im Hinblick hierauf entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach oben genannten Kriterien nicht voraussetzt, dass dem Rechtsanwalt – vermögensbezogene – Straftaten vorzuwerfen sind.
II.
Rz. 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Unterschriften
Grupp, Liebert, Ettl, Kau, Merk
Fundstellen