Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 12.11.2021; Aktenzeichen 7 U 52/21)

LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 27.11.2019; Aktenzeichen 3 O 578/18)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 25.000 €

Pamp                                                          Kartzke                                               Graßnack

                                 Borris                                                            Brenneisen

 

Fundstellen

Haufe-Index 15407282

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?