Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.01.2017)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2017

  1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
  2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

Rz. 2

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.1 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

Rz. 3

2. Der Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe berührt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Zwar könnte angesichts der Höhe der Einsatzstrafe, die fünf Jahre und sechs Monate beträgt, und der weiteren Einzelstrafe von fünf Jahren die Gesamtfreiheitsstrafe durchaus angemessen sein; jedoch kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung des Angeklagten in dem Fall II.1 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Rz. 4

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222).

Rz. 5

4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Unterschriften

Sost-Scheible, Cierniak, Bender, Quentin, Feilcke

 

Fundstellen

Haufe-Index 11144388

NStZ-RR 2019, 266

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