Entscheidungsstichwort (Thema)
Direktversicherung in der Insolvenz. Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses. Widerruf des Bezugsrechts des Arbeitnehmers. Keine Abweichung vom Urteil des BAG vom 08.06.1999
Leitsatz (redaktionell)
Keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe, da das Versicherungsverhältnis, das der Entscheidung des Senats vom 22.09.2005 zugrunde lag, anders ausgestaltet war als dasjenige, das dem Urteil des BAG vom 08.06.1999 zugrunde lag.
Normenkette
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes §§ 2, 11
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Nebenintervenientin zu tragen hat, zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 10.453,37 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 22. September 2005 in dieser Sache Bezug genommen.
2
Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2005 steht dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 552a ZPO nicht entgegen: Der Senat weicht damit ebenso wenig wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (IV ZR 30/04, ZIP 2005, 1373) von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 1999 (ZIP 1999, 1638) ab. Denn auch in diesem, vom Senat im Beschluss vom 22. September 2005 angeführten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht hervorgehoben, dass die Frage, welche Rechte dem Verwalter und dem begünstigten Beschäftigten aus dem Versicherungsverhältnis zustünden, allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses abhänge (BAG aaO S. 1640; ebenso z.B. auch BGH, Urt. v. 18. Juni 2003 – IV ZR 59/02, VersR 2003, 1021). Danach konnte der Verwalter das Bezugsrecht des Beschäftigten in dem dort entschiedenen Fall versicherungsvertraglich wirksam widerrufen. Dies war hier – nicht anders als in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache – nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts nicht der Fall. Somit besteht auch keine Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Unterschriften
Dr. Fischer, Raebel, Vill, Cierniak, Lohmann
Fundstellen