Leitsatz (amtlich)
›Ein Anspruch auf Verzugszinsen unterliegt auch insoweit der kurzen Verjährung nach § 197 BGB, als er auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB) gestützt wird.‹
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung in Höhe von insgesamt 654.788,36 DM zur Tabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Bankhaus S. KG, deren Konkursverwalter der Beklagte ist. Diese Forderung setzt sich zusammen aus einem Hauptanspruch in Höhe von 275.097,02 DM, einem Anspruch auf 8% Verzugszinsen für die Zeit vom 26. Juni 1970 bis zum 21. Juni 1985 in Höhe von 330.116,40 DM sowie einem Anspruch auf Erstattung der Kosten zweier Prozesse in Höhe von 15.206,44 DM und 42.028,96 DM. Von der Summe dieser Einzelposten hat der Kläger eine Zahlung in Höhe von 7.660,46 DM abgezogen, die er als Konkursgläubiger der O.-GmbH erhalten hat.
Der Senat hat die Revision hinsichtlich des Hauptanspruchs von 275.097,02 DM angenommen. Die Nichtannahme bezieht sich auf den Zinsanspruch und den Kostenerstattungsanspruch abzüglich der im Konkurs der O.-GmbH erhaltenen Zahlung.
Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das gilt für den Anspruch auf Verzugszinsen, weil der Beklagte die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat und der Anspruch nach den §§ 197, 201 BGB bereits verjährt war, als der Kläger ihn am 15. Januar 1990 im Konkurs der S. KG anmeldete. Der Umstand, daß der Kläger diesen Anspruch zum Teil auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB stützt, steht dem nicht entgegen. Auch Schadensersatzansprüche fallen, soweit sie auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze Verjährungsfrist der §§ 197, 201 BGB (BGHZ 98, 174, 187; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 = WM 1988, 1855, 1856 f.; a.M. Walter in Soergel, 12. Aufl., BGB § 197 Rdn. 6).
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers betrifft die Kosten zweier Prozesse, die er gegen die O.-GmbH wegen der auch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Hauptforderung und Zinsansprüche geführt hat. Insoweit sind die O.-GmbH und die S. KG nach der Behauptung des Klägers Gesamtschuldner. Der Kläger kann vom Beklagten keine Erstattung der Prozeßkosten verlangen, weil das Risiko der Inanspruchnahme eines Dritten nach allgemeinen Gesichtspunkten auch dann den Gläubiger trifft, wenn alle in Anspruch Genommenen als Gesamtschuldner haften (Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - XI ZR 130/88 = WM 1989, 1799, 1800).
Fundstellen
Haufe-Index 2993120 |
NJW 1993, 1384 |
WM 1993, 1585 |
ZIP 1993, 597 |