Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Computerbetruges, Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Bei der Beurteilung des schweren Raubes übersieht der Tatrichter, daß zwischen Tatbegehung und Urteil neues Recht in Kraft getreten ist (6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I 164). Selbst die Frage, ob nach altem Recht ein minder schwerer Fall vorliegt, läßt er ungeprüft. Der neue Tatrichter wird Feststellungen zur Wirkungsweise und zum konkreten Einsatz des benutzten Schreckschußrevolvers zu treffen haben, den festgestellten Sachverhalt unter das alte und das neue Recht (eingedenk der dazu inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 1998, 2914, 2915, 2916, 3130, 3131; BGH NStZ 1998, 567; BGH StV 1999, 91, 92) zu subsumieren haben, das etwaige Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen und schließlich eine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu treffen haben.
2. Die tatrichterlichen Feststellungen und Beweiswürdigungserwägungen betreffend die Alkoholisierung des Angeklagten zu den verschiedenen Tatzeiten sind nicht nachvollziehbar. Der Tatrichter verschweigt den am 4. Februar 1998 erhobenen Alkoholwert und teilt als Ergebnis seiner Berechnungen einen „mutmaßlichen” Blutalkoholspiegel mit. Unverständlich sind die Ausführungen, daß sich für die Taten vom 2. und 4. März 1998 „trotz des von (dem Angeklagten) behaupteten Alkoholabbaues” keine Anzeichen einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung ergeben hätten (UA S. 11). Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe schließt der Senat aus, daß etwa die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei einer der Taten aufgehoben gewesen wäre.
3. Bei der Strafrahmenbestimmung wegen des versuchten Computerbetruges und wegen der versuchten Erpressung (UA S. 13) läßt der Tatrichter jeweils außer Betracht, daß lediglich ein Versuch vorliegt (§ 23 Abs. 2 StGB).
Die Sache bedarf danach umfassend einer neuen Bemessung der Strafen.
Unterschriften
Laufhütte, Häger, Basdorf, Tepperwien, Gerhardt
Fundstellen