Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Strafrahmens. Das Landgericht ist vom Regelstrafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat diesen - da Beihilfe vorlag - nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Einen minder schweren Fall (§ 146 Abs. 2 StGB) hat es im Hinblick auf das Gewicht der Haupttat, die professionelle Züge aufweise und ein "großes Geschäft" darstelle, verneint. Dabei ist es jedoch dem Gebot der Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1 ff) nicht gerecht geworden. Zwar hat es bedacht, daß der Angeklagte nur einen geringfügigen Beitrag zur Haupttat geleistet hat und das Falschgeld von der Polizei sichergestellt worden ist. Unberücksichtigt geblieben sind dabei aber weitere, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die bereits hier und nicht erst bei der Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens zu beachten gewesen wären. Dazu gehört, daß der Angeklagte aus Gefälligkeit gegenüber seinem Bruder ("verwandtschaftlicher Verbundenheit") gehandelt hat, sich über sieben Monate lang in Untersuchungshaft befand und geständig war. Es liegt nahe, daß bei Mitberücksichtigung dieser Umstände ein minder schwerer Fall bejaht worden wäre, und es ist ebensowenig auszuschließen, daß der sich dann ergebende Strafrahmen eine weitere Herabsetzung wegen Beihilfe erfahren hätte. Darüber wird die neu entscheidende Strafkammer - auch unter Beachtung der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (S. 2 Ziff. 1) hervorgehobenen Grundsätze - zu befinden haben. Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß auch die Begründung, mit der im angefochtenen Urteil Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, rechtlicher Prüfung nicht standhalten würde. Soweit sie das Gewicht des (abstrakten) Straftatbestands der Geldfälschung hervorhebt, ist dies kein tauglicher Ablehnungsgrund; gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, die lediglich eine Umschreibung der Tatsache enthalten, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Wertung, daß aus der Tat des Angeklagten eine "skrupellose Gesinnung" spreche, findet in den Feststellungen keine Stütze.
Fundstellen
Haufe-Index 2993473 |
wistra 1997, 226 |