Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wiedereinsetzungsgesuch. Fristversäumung wegen Mittellosigkeit. Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Keine Berufung auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse. Rechtssicherheit

 

Leitsatz (amtlich)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sich die Partei darauf beruft, eine ihr günstige Entscheidung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgefunden zu haben.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 28.02.2008; Aktenzeichen 5 T 13/08)

AG Dresden (Beschluss vom 30.11.2007; Aktenzeichen 561 IN 2410/07)

 

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Dresden vom 28.2.2008 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

[1] Das AG hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss vom 30.11.2007 eröffnet. Die dagegen von der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG durch Beschluss vom 28.2.2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Schuldnerin am 4.3.2008 zugegangen. Mit ihrem am 24.2.2009 eingegangenen Antrag begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer gegen diesen Beschluss in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch gerichteten Rechtsbeschwerde.

II.

[2] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, wegen Fristversäumung unzulässig.

[3] Da die angefochtene Entscheidung der Schuldnerin am 4.3.2008 bekannt gemacht wurde, ist die Monatsfrist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) längst abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben: Beruht die Versäumung der Frist auf der Mittellosigkeit der Schuldnerin und dem dadurch bedingten Unvermögen, einen bei dem Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so muss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - woran es im Streitfall wegen des bereits am 4.3.2008 bewirkten Zugangs der Beschwerdeentscheidung und dem Eingang des Gesuchs beim Rechtsbeschwerdegericht am 24.2.2009 ersichtlich fehlt - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt werden (BGH, Beschl. v. 31.8.2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 2.4.2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518, 1519). Soweit die Fristversäumung darauf zurückzuführen ist, dass die Schuldnerin eine ihr vermeintlich günstige Entscheidung erst nach Fristablauf aufgefunden hat, kann daraus aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiedereinsetzungsgrund nicht hergeleitet werden. Anderenfalls könnte eine Partei unter Berufung auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse mit Hilfe eines Wiedereinsetzungsantrags noch nach Jahr und Tag ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1996, 512, 513; BayObLG NJW-RR 2000, 772 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2158938

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