Leitsatz (amtlich)
Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
Normenkette
BGB § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 12 U 88/05) |
LG Dessau (Entscheidung vom 22.07.2005; Aktenzeichen 3 O 71/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 75.052,32 EUR
Fundstellen
Haufe-Index 1781962 |
DB 2007, 1865 |
DB 2007, 302 |
DStR 2007, 1640 |
NWB 2007, 3115 |
BGHR 2007, 1129 |
EBE/BGH 2007 |
NZG 2007, 674 |
StuB 2007, 959 |
WM 2007, 1613 |
ZAP 2007, 1021 |
ZIP 2007, 1566 |
AG 2007, 699 |
DZWir 2007, 431 |
MDR 2007, 1266 |
NZI 2008, 46 |
GmbHR 2007, 936 |
GuT 2007, 315 |
BBKM 2008, 26 |
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