Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 10.02.2014)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der für die Bedrohung verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf 1 Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der für die Bedrohung der Nebenklägerin verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 – 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

 

Unterschriften

Basdorf, Sander, Schneider, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7054692

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