Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 07.11.2014)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den Computerbetrug verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 – 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 – 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7715001

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