Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.02.2014) |
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstaten im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).
Unterschriften
Basdorf, Sander, Schneider, Berger, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI7054694 |
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