Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.11.2012)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297).

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3745618

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