Tenor
Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zu.
Gründe
Rz. 1
1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Rz. 2
„Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.”
Rz. 3
Er hat daher mit Beschluss vom 13. November 2019 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an – gegebenenfalls – entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Rz. 4
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (tragend: Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 StR 374/13 Rn. 17; nicht tragend: Beschluss vom 1. September 2016 – 4 StR 341/16 Rn. 5).
Rz. 5
An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der Senat nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen.
Rz. 6
Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass es bei echten Unterlassungsdelikten für die Frage nach dem Beginn der Verjährung gemäß § 78a Satz 1 StGB darauf ankommt, ob das unterbliebene Tun an eine bestimmte Zeit gebunden ist oder ob dessen Unterlassen auch über den Eintritt der Verpflichtung zum Handeln hinaus strafbar bleibt (vgl. RG, Urteil vom 4. Juni 1883 – 872/83, RGSt 8, 390, 394; Urteil vom 15. Dezember 1924 – III 844/24, RGSt 59, 6, 7; BGH, Urteil vom 4. April 1979 – 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 14).
Unterschriften
Sost-Scheible, Bender, Quentin, Bartel, Rommel
Fundstellen
Haufe-Index 13953732 |
DStR 2020, 11 |
NZG 2020, 6 |
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