Verfahrensgang
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen versuchter Erpressung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als im Falle II A 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Urkundenfälschung zu entfallen hat. Im übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auch hinsichtlich der Schuldspruchänderung schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
"Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zur Schuldspruchänderung im Falle II A 1 der Urteilsgründe. Die Revision rügt mit Erfolg, daß der Angeklagte nicht nur wegen Beihilfe zum Betrug, sondern zu Unrecht auch tateinheitlich wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt wurde. Das Tatgericht läßt außer acht, daß ein Gehilfe nur den Teil der Tat fördern kann, der noch bevorsteht (vgl. BGHSt 2, 344, 347). Die Haupttat war im Zeitpunkt der Beihilfeleistung durch den Angeklagten hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht nur vollendet, sondern bereits beendet - auch in der Form des Gebrauchens -. Dagegen war Beihilfe zum Betrug noch möglich. Erst der Angeklagte führte den Schaden herbei, indem er den durch die Haupttat erlangten Bundesbankscheck einlöste. Wenn der Angeklagte auch in umfassender Kenntnis von der Haupttat handelte, so ist er strafrechtlich doch nur für die Beihilfe zum Betrug verantwortlich, denn nur insoweit stand noch ein Teil der Haupttat bevor, der noch gefördert werden konnte.
Dieser Rechtsfehler führt zwar zur Schuldspruchänderung, nicht aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die tateinheitliche Verletzung eines anderen Gesetzes kann, muß aber nicht strafschärfend verwertet werden (Tröndle, StGB § 52 Rdn. 4; BGH NStZ 89, 72). Das Tatgericht hat hier von der Möglichkeit, die vermeintliche Verletzung eines anderen Gesetzes, nämlich § 267 StGB, strafschärfend zu verwerten, gerade keinen Gebrauch gemacht. Bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens ist es vom Straftatbestand des § 263 StGB ausgegangen und nicht von dem des § 267 StGB (UA S. 89). Die maßgeblichen strafschärfenden Zumessungsgründe sind allein die Schadenshöhe, ein Gesichtspunkt, der nur im Rahmen des Betruges von Bedeutung ist, und der schnelle, bedenkenlose Tatentschluß trotz laufender Bewährung wegen einer 'einschlägigen Vorverurteilung'. Dabei stellt das Landgericht nicht auf die Gesetzesverstöße der Vorverurteilung ab, sondern darauf, daß sich der Angeklagte über die Warnfunktion der Vorstrafe, die auch wegen Betruges erfolgt war, hinwegsetzte (UA S. 91 f)."
Ergänzend merkt der Senat an, daß der Tatrichter den Umstand, daß der Angeklagte in eine "größtenteils bereits ausgeführte Tat einbezogen wurde" zur Begründung dafür herangezogen hat, den Tatbeitrag des Angeklagten lediglich als Beihilfe nicht als Mittäterschaft zu werten (UA S. 83). Auch deshalb ist auszuschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht, daß die Urkundenfälschung schon beendet war, als der Angeklagte Beihilfe leistete.
Bei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2993575 |
wistra 1999, 21 |
www.judicialis.de 1998 |