Leitsatz (amtlich)
a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 ff.).
b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des auszugleichenden Versorgungswertes.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a, 1587b Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.05.1998) |
AG Gelnhausen |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
Beschwerdewert: 511 EUR (= 1.000 DM)
Tatbestand
I.
Die Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1995 zugestellt worden.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die das Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen hat.
Der Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehrdienst und stand danach als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten ernannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die Zeit vom 22. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ermittlungen des Amtsgerichts insgesamt auf monatlich 183,94 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Sachsen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 71,71 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ehemann nach Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Hessen – unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten – in Höhe von 40,25 DM festgestellt und für den Ehemann Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung – unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Zeit vom 2. April 1986 bis 30. März 1987 – bei der LVA Sachsen in Höhe von 4,89 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem Soldatenverhältnis – ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit – in Höhe von monatlich 337,71 DM. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 862 f. abgedruckt ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von 151,18 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung von Ausbildungszeiten, deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine – unzulässige – Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 – XII ZR 56/90 – FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen.
2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes weder im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höhe der durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Anwartschaften zu bewerten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 – IVb ZB 873/80 – FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 – IVb ZB 544/81 – FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 – IVb ZB 760/81 – FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 – IVb ZB 13/85 – FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 – IVb ZB 66/84 – BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 – IVb ZB 148/86 – BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 – IVb ZB 57/86 – NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 – IVb ZB 152/86 – FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Der Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetreten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist – im Wert der fiktiven Nachversicherung – zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings in – jetzt direkter – Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
b) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als ehemaligem Zeitsoldaten mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber für die Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis einzustellen, die zusätzliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherung berücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des Ehemannes zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81 aaO) ausgeführt hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Erfüllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der der Ausgleichsberechtigte regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Insoweit handelt es sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versorgungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende der Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 – IV ZB 118/82 – FamRZ 1987, 918, 919 f. – auch für die Zeit nach Einführung des § 10 a VAHRG –).
c) Allerdings kann der Versorgungsausgleich – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting ermöglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 – IVb ZB 148/86 – aaO). Der Ausgleich ist in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.
Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBI. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in Kraft getreten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz – RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten.
Die Auskunft der LVA Hessen vom 10. November 1997 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich – wie hier – nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 – XII ZB 24/96 – FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.
4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 DM angegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechte übertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur BGHZ 92, 5 ff.; bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 – IVb ZB 106/88 – FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträgers, der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 – IVb ZB 57/84 – FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom 13. Juni 1990 – XII ZB 30/89 – FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch weder festgestellt noch ersichtlich.
5. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Auskünfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven Nachversicherung kann sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zusammenhang, daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgeschlossen.
Unterschriften
Hahne, Weber-Monecke, Fuchs, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 875434 |
NJW 2003, 132 |
BGHR 2003, 68 |
FamRZ 2003, 29 |
FuR 2003, 34 |
Nachschlagewerk BGH |
EzFamR aktuell 2003, 20 |
FPR 2003, 84 |
FamRB 2003, 8 |
ZFE 2003, 26 |