Leitsatz (amtlich)
›Sind für einen entlassenen Beamten in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt die Nachversicherungsbeiträge noch nicht entrichtet, etwa weil die Nachversicherung aufgeschoben ist, so ist ein Versorgungsausgleich durch Rentensplitting nicht möglich. Vielmehr sind in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB für den Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Anspruchs des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Nachversicherung zu begründen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682).‹
Tatbestand
I. Die Parteien haben am 6. Mai 1977 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. März 1985 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden; das Urteil ist rechtskräftig.
In der Ehezeit (1. Mai 1977 bis 28. Februar 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erlangt. Der Ehemann, der zuvor bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 2) pflichtversichert gewesen war, stand ab 1. Juli 1973, also bereits bei Beginn der Ehezeit, als Beamter im Dienst der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 1). Wegen eines Dienstvergehens wurde er am 16. Januar 1985 durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienst entfernt. Weil ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wurde, ist die gemäß § 1232 RVO durchzuführende Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeschoben (§ 1403 Abs. 1 c aa, Abs. 2 RVO). Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts ergäbe ihre Durchführung auf die Ehezeit entfallende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA in Höhe von monatlich 229,50 DM, bezogen auf den 28. Februar 1985. Die Ehefrau hat in der Ehezeit, ebenfalls bei der LVA, Rentenanwartschaften erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 146, 90 DM angenommen worden. Sie beträgt tatsächlich 147, 80 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten des für den Ehemann gegenüber der Deutschen Bundespost bestehenden Anspruchs auf Nachversicherung für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der LVA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes, also von (229,50 DM - 146, 90 DM): 2 = 41, 30 DM, bezogen auf den 28. Februar 1985, begründet hat.
Dagegen hat sich die Deutsche Bundespost mit der Beschwerde gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, solange die Nachversicherung eines entlassenen Beamten aufgeschoben sei, sei der Versorgungsausgleich nicht in der Form des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs. 2 BGB) zu Lasten des Anspruchs auf Nachversicherung gegenüber dem Dienstherrn durchzuführen, sondern im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) der - später - notwendig im Wege der Nachversicherung zu begründenden Rentenanwartschaften. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Deutsche Bundespost hat - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann beteiligt sich am Verfahren. Er hält die weitere Beschwerde für begründet, stellt aber keinen Antrag.
II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Sie führt hinsichtlich der Bewertung keinen Angriff. Diese ist auch frei von rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat seine Anwartschaft auf Beamtenversorgung vor dem Ende der Ehezeit verloren. Deshalb kann nicht deren Wert, sondern nur der geringere des an die Stelle dieser Anwartschaft getretenen Anspruchs auf Nachversicherung dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden.
2. Auch gegen die vom Oberlandesgericht gewählte Ausgleichsform bestehen keine Bedenken. Der Senat hat bereits mit dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 602/81 - der Auffassung zugestimmt, daß bis zu der Nachversicherung des entlassenen Beamten dessen Versorgungsaussicht wie diejenige des Zeitsoldaten (BGHZ 81, 100; Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682) in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen ist. Daran hält er fest. Der Ansicht der weiteren Beschwerde und des Oberlandesgerichts Köln (FamRZ 1985, 401), wenn ein Beamter vor Ende der Ehezeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und die Nachversicherung noch aufgeschoben sei, könne gleichwohl der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting erfolgen, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie Schmeiduch und Schmitz in einer Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zutreffend ausgeführt haben (FamRZ 1985, 402), können Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, die der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besitzt, nicht nach § 1587b Abs. 1 BGB übertragen werden. § 1587b Abs. 1 BGB setzt als ein Fall der Realteilung bereits vorhandene Anwartschaften der gesetzlichen Versicherung voraus. Diese entstehen erst, wenn Beiträge entrichtet sind oder Tatbestände vorliegen, die Beitragszeiten ersetzen oder Anwartschaften begründen. Ist ein Beamter nachzuversichern, so entstehen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erst mit der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge. Wenn die Nachversicherung aufgeschoben ist (§ 1403 RVO, § 125 AVG), so steht, wie Schmeiduch und Schmitz (aaO.) darlegen und das Oberlandesgericht richtig sieht, nicht einmal fest, daß später überhaupt eine Nachversicherung durchgeführt wird. Wenn der Verpflichtete z.B. stirbt und keine Hinterbliebenen vorhanden sind, werden keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet.
Das Oberlandesgericht hat somit die Versorgungsaussicht des Ehemannes der richtigen Ausgleichsform unterworfen.
3. Der Senat hat berücksichtigt, daß die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau statt 146, 90 DM monatlich 147, 80 DM betragen. Es ergibt sich eine Verringerung der für sie begründeten Rentenanwartschaften auf (229,50 DM - 147, 80 DM): 2 = 40, 85 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
Fundstellen
Haufe-Index 2992953 |
NJW 1989, 35 |
BGHR BGB § 1587b Abs. 2 Beamter 1 |
DRsp I(166)190d-c |
FamRZ 1988, 1253 |
MDR 1989, 50 |