Leitsatz (amtlich)
Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Duisburg vom 20.10.2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.816,16 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Mit Urteil vom 7.7.2011 hat das AG die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.816,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.7.2011 zugestellt. Dieser hat mit einem am 29.8.2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Rz. 2
Nachdem er die Empfehlung abgegeben habe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen, habe eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2), des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1), seiner Kanzleikraft, Frau J., fernmündlich mitgeteilt, es solle Berufung eingelegt werden. Irrtümlich habe Frau J., eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin, wegen eines Missverständnisses in einem Aktenvermerk niedergelegt, es solle keine Berufung eingelegt werden. Daraufhin habe er die zuvor korrekt auf den 15.8.2011 notierte Berufungsfrist gestrichen. Der Fehler sei erst am 25.8.2011 anlässlich einer telefonischen Nachfrage seitens der Beklagten zu 2) aufgefallen.
Rz. 3
Das LG hat mit Beschluss vom 20.10.2011 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt hätten. Der Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten sei nicht unverschuldet. Nachdem er selbst unstreitig die Empfehlung abgegeben gehabt habe, Berufung einzulegen, habe er sich nicht auf die lediglich auf einem Telefonvermerk beruhende Mitteilung seiner Kanzleikraft verlassen dürfen, das Rechtsmittel solle nach dem Willen der Beklagten zu 2) dennoch nicht eingelegt werden. Vielmehr hätte er innerhalb der ursprünglich notierten Berufungsfrist und vor deren Streichung Rücksprache mit der Beklagten zu 2) halten müssen, um sich zu vergewissern, ob tatsächlich keine Berufung eingelegt werden solle, zumal ihm keine schriftliche Erklärung der Beklagten zu 2) vorgelegen habe.
II.
Rz. 4
Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Rz. 5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagten weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH v. 26.6.2012 - VI ZB 12/12, juris Rz. 5 m.w.N.). Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen.
Rz. 6
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt.
Rz. 7
a) Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen (vgl. etwa BGH v. 27.11.1990 - VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179; BGH, Beschl. v. 5.3.1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082). So liegt der Streitfall nicht.
Rz. 8
b) Hier ging es vielmehr um die Frage, ob gegen ein Urteil entsprechend der Empfehlung des Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt werden sollte oder nicht. Die Klärung dieser Frage, die unmittelbar das Mandat betrifft, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen. Denn diese Frage fällt - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - in den originären Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, der sich insoweit nur auf eine schriftliche oder ihm selbst erteilte mündliche Weisung der Mandantschaft verlassen und ihm vorgelegte, nicht von der Partei autorisierte Telefonvermerke nicht ungeprüft übernehmen darf.
Rz. 9
3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 3499565 |
DB 2012, 8 |
DStR 2013, 13 |
NJW 2013, 1309 |
FamRZ 2013, 127 |
JurBüro 2014, 223 |
AnwBl 2013, 71 |
MDR 2013, 53 |
VersR 2013, 378 |
NJW-Spezial 2013, 95 |
RENOpraxis 2013, 12 |
StX 2013, 463 |
BRAK-Mitt. 2013, 29 |
PAK 2013, 20 |
Rafa-Z 2013, 10 |
Rafa-Z 2013, 2 |