Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.1999) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher
Fundstellen
Dokument-Index HI1384487 |
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