Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 16.05.2017) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Daraus, dass die Strafkammer einen zum Beweis der Tatsache gestellten Beweisantrag, dass sich der Angeklagte in der Zeit vom 23. August 2014 bis zum 7. September 2014 nicht am Tatort in B., sondern in dem 300 Kilometer davon entfernten Ort K. aufgehalten habe, mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellte Tatsache sei aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil aufgrund der Angaben der Geschädigten davon auszugehen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten drei Taten des sexuellen Missbrauchs in den vom 31. Juli 2014 bis zum 7. September 2014 dauernden Sommerferien des Jahres 2014 begangen habe, so dass insoweit die Zeit vom 31. Juli 2014 bis zum 22. August 2014 als Tatzeitraum in Betracht komme, ergibt sich kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Landgericht „den mit der Anklage umgrenzten Tatzeitraum” dadurch nicht „nach Belieben ausgeweitet”. Denn schon mit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, die Missbrauchstaten sowie eine weitere Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin „zwischen dem 25. August 2013 und August 2014” begangen zu haben.
2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung auch einer sexuellen Nötigung schuldig sei, weil er die schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt habe (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen folgte der Angeklagte der Nebenklägerin ins Badezimmer und verriegelte die Badezimmertür von innen, ehe er ihr mehrfach über der Kleidung an die Brust fasste und mit einem oder zwei Fingern so fest an ihrer Scheide rieb, dass es ihr Schmerzen bereitete. Dadurch wird nicht belegt, dass der Angeklagte eine Lage ausgenutzt hat, in der die Nebenklägerin seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war. Denn diese Tatvariante setzt voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen des Täters von Widerstand absieht (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366 mwN); dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Auf diesem Mangel beruht das Urteil indes nicht. Denn aus der zugleich getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte die Nebenklägerin „daran hinderte”, die Badezimmertür zu entriegeln und wegzulaufen, ergibt sich, dass er ihr gegenüber Gewalt angewendet hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), so dass der Schuldspruch unter diesem Gesichtspunkt Bestand hat.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders hätte verteidigen können.
Unterschriften
Becker, Schäfer, Gericke, Tiemann, Hoch
Fundstellen
Haufe-Index 11388428 |
NStZ-RR 2019, 3 |