Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 04.04.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Zum gerügten Verstoß gegen § 261 StPO – Verwertung nicht in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel – bemerkt der Senat:

Die Rüge scheitert schon daran, daß allein aus dem Schweigen des Protokolls nicht der Schluß zu ziehen ist, das im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnete Telefonat vom 24. April 2002 um 21.33 Uhr sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Protokoll beweist lediglich, daß dieses Telefonat nicht in Augenschein genommen wurde, denn die Augenscheinseinnahme ist als wesentliche Förmlichkeit im Sinne von §§ 273, 274 StPO protokollpflichtig (BGH NStZ 1995, 19). Die Verwendung von Augenscheinsgegenständen als Vernehmungshilfen ist dagegen nicht protokollierungspflichtig (BGH StV 2000, 241). Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich bei dem betreffenden Telefonat um ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. handelte. Es liegt daher nahe, wofür auch die Wortwahl des Vorspielens (UA S. 15) spricht, daß dieses Telefonat als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung B. benutzt wurde.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557549

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