Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Rechtsbehelfsführer wegen versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung von weiteren Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Rz. 2
1. Gegen dieses Urteil hatte sein Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt sowie das Rechtsmittel – ebenfalls innerhalb der dafür maßgeblichen Frist – mit einer Verfahrensbeanstandung und mit der ausgeführten Sachrüge begründet.
Rz. 3
Auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 2015 hat der Senat die Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2015 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dieser Beschluss ist dem Verurteilten ausweislich seines eigenen Vorbringens am 28. Dezember 2015 zugegangen.
Rz. 4
2. Am 1. Januar 2016 ist bei dem Bundesgerichtshof ein Schreiben des Verurteilten eingegangen. Mit diesem beantragt er ausdrücklich „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO und den Beschluss vom 15.12.2015 auf zu heben”. Dem nähere Ausführungen enthaltenden Schreiben waren eine Ablichtung der Revisionsbegründung seines Verteidigers sowie eine vom Verurteilten verfasste „Ergänzung der Revisionsbegründung” beigefügt. In einem weiteren, am 14. Februar 2016 eingegangenen Schreiben nimmt der Verurteilte nochmals auf seinen früheren Antrag Bezug und bezeichnet ihn wiederum ausdrücklich als „Antrag … auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung gemäß § 44 StPO. ..”.
Rz. 5
3. Das vorgenannte Schreiben ist sowohl nach der von dem Verurteilten selbst verwendeten Bezeichnung als auch nach dem Inhalt jedenfalls eindeutig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen. Als solcher ist er aber unter jedem hier in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig.
Rz. 6
a) Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (hier des Generalbundesanwalts) erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO, § 349 Rn. 25; Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., Band VII, § 349 Rn. 31 mwN), handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 29; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 17 aE; Nagel in Radtke/Hohmann aaO § 349 Rn. 26; näher Radtke, Die Systematik des Strafklageverbrauchs verfahrenserledigender Entscheidungen im Strafprozeß, 1993, S. 235-237; siehe auch – zweifelnd – Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31).
Rz. 7
b) Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) des Senats vom 15. Dezember 2015 abgeschlossene Verfahren begehren – wofür vor allem sein Schreiben vom 14. Februar 2016 spricht –, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu nachfolgend 4.) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 327/02, StraFo 2003, 172 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 349 Rn. 25; zu den Gründen Radtke aaO S. 235-237 und 341).
Rz. 8
c) Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) oder zu deren Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Fristen gewahrt worden waren.
Rz. 9
4. Der Senat legt gemäß § 300 StPO die Eingabe des Verurteilten vom 31. Dezember 2015 angesichts des Inhalts der als Anlage beigefügten „Ergänzung zur Revisionsbegründung” auch als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus. Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Rz. 10
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die erst am 1. Januar 2016 bei dem Senat eingegangene „Ergänzung zur Revisionsbegründung” ist kein zu berücksichtigendes Vorbringen. Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach dem Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches – anders als vorliegend – seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Wohlers in SK-StPO aaO § 349 Rn. 31 aE; differenzierend Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18 für die Fälle angekündigter Ausführungen).
Rz. 11
Entgegen der vom Verurteilten offenbar vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor.
Rz. 12
5. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN).
Unterschriften
Raum, Radtke, Mosbacher, Fischer, Bär
Fundstellen
Haufe-Index 9178604 |
NStZ 2016, 496 |
NStZ 2016, 6 |
NStZ-RR 2016, 6 |