Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 01.02.1951) |
OLG Tübingen (Entscheidung vom 26.10.1950) |
Tenor
I.) In Abänderung des Beschlusses des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1951 wird der Wert des Streitgegenstandes für alle Instanzen auf zusammen
DM 124.846,-
festgesetzt.
II.) Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 26. Oktober 1950 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.)
Am 18. Januar 1951 hatte der Kläger bei dem Bundesgerichtshof einen Antrag auf Festsetzung des Streitwertes gestellt und gebeten, ihn für alle Instanzen unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Landgerichte und Oberlandesgerichts in Tübingen, die den Streitwert auf DM 342.300,- festgesetzt hatten, auf DM 20.000,- festzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die von ihm am 9. Dezember 1950 eingelegte Revision durch Schriftsatz vom 21. Dezember 1950 zurückgenommen.
Der Bundesgerichtshof als Gericht der höheren Instanz war am 1. Februar 1951, dem Tage, an welchem der Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes des III. Zivilsenates erging, zuständig, die Festsetzung des Streitwertes für die Vorinstanzen zu ändern. Seine Zuständigkeit besteht auch im jetzigen Zeitpunkte.
Das Gericht höherer Instanz ist nach § 18 Abs. 1 GKG in der Lage, "im Laufe des Verfahrens" die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen zu ändern, d.h. so lange, als der Rechtsstreit bei ihm in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Es ist streitig, ob unter, "dem Verfahren" in diesem Sinne nur das Verfahren der Hauptsache zu vorstehen ist. Der II. Zivilsenat, des Reichsgerichts hat die Änderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen in der Revisionsinstanz nach Erlass des Revisionsurteils dann für zulässig erachtet, wenn eine Wertfestsetzung für die Revisionsinstanz noch nicht erfolgt ist und nachträglich erbeten wird (Rittmann-Wenz § 18 GKG Anm. 4 und Fußnote 3). Dieser Ansicht schliesst sich der Senat an. Die Voraussetzungen, unter denen der II. Zivilsenat des Reichsgerichts die Änderung des Streitwerts in der Revisionsinstanz für zulässig erachtet hat, waren zur Zeit als der Beschluss des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes erging, gegeben. Der Kläger hatte die Streitwertfestsetzung, die bisher für die Revisionsinstanz noch nicht erfolgt war, am 18. Januar 1951 erbeten. Der Umstand, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits die Revision zurückgenommen hatte, kann nicht anders beurteilt werden als der dem Reichsgericht zur Entscheidung vorgelogene Fall, in welchem über die Revision bereits entschieden war. Ebenso ist im jetzigen Zeitpunkt der Bundesgerichtshof zur Festsetzung des Streitwerts und für eine Abänderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen zuständig, nachdem der Kläger von neuem am 20. Februar 1951 Revision eingelegt hat, über die bisher noch nicht entschieden ist. Die Beklagte ist zwar der Ansicht, dass der Bundesgerichtshof für die Abänderung der Streitwertbeschlusse der Vorinstanzen nicht zuständig sei, weil die vom Kläger eingelegte Revision mit Rücksicht auf dem Umstand, dass sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 552 ZPO erfolgt sei, gemäss § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden müsse, da der gleichzeitig vom Kläger gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Erfolg haben könne. Dieser Ansicht kann der Senat jedoch nicht folgen. Das Gericht höherer Instanz ist nach § 18 GKG das im Instanzenzuge übergeordnete Gericht, an das der Rechtsstreit durch ein Rechtsmittel gebracht ist. (Rittmann-Wenz § 18 GKG Anm. 4). Dies ist in vorliegen den Rechtsstreit geschehen. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Rechtsmittel Erfolg hat oder ihm schon aus prozessualen Gründen der Erfolg zu versagen ist. Dies könnte nur dann erheblich sein, wenn eine prozessual unzulässige Revision, gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichts lediglich aus dem Grund eingelegt wird, um § 567 Abs. 3 ZPO zu umgehen, (RGZ in Rittmann-Wenz zu § 18 GKG Anm. 4 Fussnote 3). Dafür aber, dass der Kläger die Revision eingelegt hat, lediglich um eine andere Streitwertfestsetzung für die Vorinstanzen durch den Bundesgerichtshof zu erstreben, gibt der vorliegende Tatbestand keinen Anlass, vielmehr geht aus ihn klar hervor, dass der Kläger die Revision eingelegt hat, um durch sie eine Änderung der Sachentscheidung herbeizuführen.
Was nun die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes selbst anbetrifft, so ist von den Klaganträgen auszugehen. Der Kläger hat beantragt:
a) Die von der Beklagten ihm gegenüber ausgesprochene Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten ebenso wie die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 31. März und 12. April 1948 des zwischen den Parteien am 8. Mai 1946 abgeschlossenen Dienstvertrages für unwirksam zu erklären.
b) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 6.100,- zu zahlen.
c) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nach § 4 des Vertrages vom 8. Mai 1946 ihm zustehenden Naturalbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1948 ab zu leisten.
Zu a) Die Anträge des Klägers, seine Abberufung als Geschäftsführer und die beiden ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam zu erklären, verfolgen den gleichen wirtschaftlichen Zweck, wie eine Klage auf Feststellung des Bestehens des Dienstverhältnisses auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages vom 8. Mai 1946. Bei der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses ist der wert des Streitgegenstandes nach § 3 ZPO zu schätzen (ebenso Rittmann-Wenz zu § 10 GKG II Anm. 8). Hierbei kann jedoch der Wert des den Streitgegenstand bildenden Rechtsverhältnisses nicht in der gleichen Höhe in Ansatz gebracht werden, als wenn der Geldwert des Rechtsverhältnisses selbst im Prozesse befangen wäre. Vielmehr muss bei der Festsetzung des Streitwertes bei einer Feststellungsklage ein Abschlag gemacht werden, der unter Berücksichtigung der Gegenwartsinteressen des Klägers nach freien richterlichen Ermessen abzuschätzen ist. Hierbei ist es selbstverständlich, dass dieser zu schätzende Wert niemals höher sein kann, als der Wert eines Leistungsanspruches, den der Kläger aus den zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis geltend machen könnte (BGHZ 1, 43/44; Stein-Jonas Komm zur ZPO 17. Aufl zu § 3 ZPO Anm. I 1 b).
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1951 die an den Kläger in Gemässheit des Anstellungsvertrages in Grold zu zahlenden Beträge wie folgt errechnet:
monatliches Gehalt |
DM |
1.000,- |
Sondervergütung gemäss § 3 Ziff 2 des Vertrages vom 8. Mai 1946 geschätzt auf monatlich |
DM |
400,- |
Beiträge der Beklagten für eine Renten oder Landesversicherung des Klägers gemäss § 7 des Vertrages monatlich |
DM |
100,- |
entgangener Gewinn aus konsultativer Praxis, die dem Kläger als leitender Arzt der Beklagten gemäss § 8 des Vertrages gestattet war, monatlich |
DM |
200,- |
insgesamt |
DM |
1.700,- |
Der Kläger würde somit Barbezüge aus dem zwischen den Parteien abgeschlossen an Dienstvertrag in Höhe von DM 20.400,- jährlich bezogen haben. Diese von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge hält der Senat für abgemessen und macht sie zur Grundlage seiner Schätzung für die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes zu a. Bei der Schätzung ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass diejenigen Beträge in gewissen Umfange, zu berücksichtigen sind, die der Kläger anderweit seit 1948 verdient hat und voraussichtlich in Zukunft verdienen wird. Dieser Verdienst ist im Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 17. November 1950 vom Kläger mit monatlich DM 450,- beziffert, was einem Jahreseinkommen von DM 5.400,- entsprechen würde. Geht man von einem Jahresverdienst von DM 20.400,- den der Kläger bei der Beklagten bei Festhalten an dem Dienstvertrag bezogen hatte, aus und legt man der Schätzung das 4-fache dieses Jahreseinkommens zu Grunde, (BGHZ 1, 44) so ergibt sich ein Betrag von DM 81.600,-. Demgegenüber steht ein tatsächliches Jahreseinkommen des Klägers von DM 5.400,-. Der Senat setzt daher den Wert des Streitgegenstandes für die Feststellungsanträge zu a unter billiger Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Beträge gemäss § 3 ZPO auf DM 60.000,- fest.
Zu b) Der Wert des Streitgegenstandes bezüglich des Zahlungsanspruches von DM 6.100,- ist mit der gleichen Summe festzusetzen.
Zu c) Den vom III. Senat des Bundesgerichtshofes eingesetzten Betrag zu c hält der Senat nicht für aus reichend, da ein Ansatz von DM 220,- monatlich selbst für einen bescheidenen Lebensunterhalt einer Arztfamilie mit 5 Kindern und Hausgehilfin den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Die Beklagte hat die von ihr nach dem Anstellungsvortrag des Klägers zu leistende Vergütung für volle Verpflegung für 7 Personen monatlich mit DM 620,-, also für jede Person mit knapp DM 3,- täglich, in Ansatz gebracht und für die im Ausland weilende Tochter des Klägers Barbara gemäss § 4 Abs. 3 des Vertrages mit DM 3,- täglich, also monatlich mit DM 90,-, berechnet. Für das in § 4 des Vertrages dem Kläger eingeräumte Recht auf freie Wohnung für sich und seine Familie für die Dauer des Vertrages im Ärztehaus bringt die Beklagte einen Betrag von monatlich DM 120,- in Ansatz, für die Beheizung der Wohnräume monatlich DM 50,- für deren Beleuchtung monatlich DM 9,10. Für die weiteren in dem Vertrag dem Kläger zustehenden Leistungen gemäss § 4 Abs. 4, dämlich für die Verpflegung etwaiger Gäste des Klägers, errechnet die Beklagte unter Zugrundelegung der Bestimmung des Vertrages, dass diese Verpflegung der Gäste des Klägers von der Beklagten für höchstens 120 Tage gewährt werden soll, einen Betrag von monatlich DM 30,-. Schliesslich bringt die Beklagte für das im § 4 Abs. 2 des Vertrages dem Kläger eingeräumte Recht, die Wäsche für sich und seine Familie für Rechnung der Beklagten waschen zu lassen, mit DM 60,- monatlich in Ansatz. Diese von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge, die einen Betrag von monatlich DM 979,10 ergeben, hält der Senat unter Berücksichtigung der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse und der sozialen Stellung des Klägers für angemessen. Sie ergeben eine Jahresvergütung für Naturalleistungen von DM 11.749,20.
Demzufolge setzt der Senat den Wert der Sachbezüge zu c in Gemässheit des § 10 Abs. 3 GKG auf DM 58.746,- fest.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des Streitwerts
für die Feststellungsanträge zu a |
DM |
60.000,- |
für den Zahlungsanspruch zu b |
DM |
6.100,- |
für die Sachbezüge zu c |
DM |
58.746,- |
insgesamt |
DM |
124.846,- |
II.)
Der Kläger hat am 20. Februar 1951 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts an Tübingen, das am 4. November 1950 zugestellt worden ist, Revision eingelegt und am gleichen Tage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellt. Der Kläger hatte bereits am 9. Dezember 1950, also nach Ablauf der Revisionsfrist, Revision eingelegt, diese aber am 21. Dezember 1950 zurückgenommen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt er aus, er habe zunächst mit Schriftsatz von 1. Dezember 1950 beim Bundesgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz gestellt. Dieser Antrag sei durch Beschluss vom 21. Dezember 1950 abgelehnt worden. Am 18. Januar 1951 habe er einen Antrag auf Festsetzung des Streitwertes gestellt und in diesem gebeten, den Streitwert, den die beiden Vorinstanzen auf DM 342.300,- festgesetzt hatten, für alle Instanzen auf DM 20.000,- festzusetzen. Der Bundesgerichtshof habe hierauf durch Beschluss vom 1. Februar 1951 den Wert des Streitgegenstandes für alle Instanzen auf zusammen DM 49.300,- festgesetzt. Wäre der Streitwert, so führt der Kläger aus, von Anfang an in dieser Höhe festgesetzt worden, so wäre er in der Lage gewesen, die erforderlichen Mittel für die Durchführung der Revision aufzubringen. Er hätte in diesem Falle nicht nötig gehabt, das Armenrecht zu erbitten, vielmehr hätte er während der am 4. Dezember 1950 ablaufenden Revisionsfrist Revision eingelegt. Die Tatsache, dass der Wert des Streitgegenstandes nur DM 49.300,- betrage, sei ihm erst am Tage der Zustellung des Beschlusses vom 1. Februar 1951, am 9. Februar 1951 erkennbar gewesen. Es liege somit ein "unabwendbarer Zufall" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO vor, der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist rechtfertige.
Diesen Ausführungen des Klägers kann der Senat nicht folgen. "Ein unabwendbarer Zufall liegt vor, wenn dessen Eintritt oder Folgen von demjenigen, dem die Vornahme einer Pozesshandlung oblag, bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte" (RGZ 159, 110). Von einem solchen Ereigne kann aber im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Der Kläger hat sich erst nach Ablauf der Revisionsfrist, am 18. Januar 1951, entschlossen, gegen die Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen anzugehen und die Herabsetzung des Streitwertes für alle Instanzen, also einschliesslich der Revisionsinstanz, zu beantragen. Abgesehen davon, dass der Kläger bereits in den Vorinstanzen rechtzeitig Vorstellungen gegen die Höhe des Streitwertes hätte erheben können, wäre er in der Lage gewesen, diesen Antrag während des Laufes der Revisionsfrist zu stellen. Er musste allerdings die Revision, die er verspätet am 9. Dezember 1950 eingelegt hatte, innerhalb der Revisionsfrist einlegen. In diesem Falle wäre das Revisionsgericht für die Abänderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen gemäss § 18 GKG, wie zu I ausgeführt, ist, zuständig gewesen. Ebenso hätte es die Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz vornehmen können. Wollte der Kläger zunächst versuchen, die Revision im Armenrecht durchzuführen, so hätte er das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nicht, wie er es getan hat, in letzter Stunde einlegen dürfen. Bei rechtzeitiger Einreichung dieses Antrags wäre ihm auch bei Versagung des Armenrechts nach Ablauf der Revisionsfrist nach ständiger Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werdet. Der Kläger hätte somit noch rechtzeitig Revision einlegen können und diesen mit dem Antrag auf Festsetzung des Streitwertes für alle Instanzen verbinden können. Auch in diesem Falle wäre der Bundesgerichtshof hierfür zuständig gewesen. Irgendwelche tatsächlichen Gründe, die den Kläger daran gehindert hätten, die Revision rechtzeitig einzulegen, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Wollte der Kläger die Durchführung der Revision von einer niedrigeren Festsetzung des Streitwertes für alle Instanzen abhängig machen, so musste er zunächst einmal die Rechtsgrundlage hierfür, also die Voraussetzung des § 18 GKG, schaffen. Dies konnte er aber nur durch die rechtzeitige Einlegung der Revision, denn erst nach ihrer Einlegung wäre der Bundesgerichtshof Gericht der höheren Instanz im Sinne des § 18 GKG und somit für die Änderung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen im Laufe des Verfahrens, das durch die Einlegung der Revision in Gang gesetzt wurde, zuständig gewesen und des weiteren wäre dann seine Zuständigkeit gegeben worden für die Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher der Erfolg zu versagen, umsomehr, als der Kläger am 9. Dezember 1950 Revision eingelegt hatte und aus dieser Tatsache zu erkennen ist, dass die Streitwertfestsetzung für die Einlegung der Revision für ihn nicht ausschlaggebend war.
Der Kläger hatte sich zu dieser Revisionseinlegung entschlossen, obwohl er zur damaligen Zeit damit rechnen musste, dass seinem Gesuch auf Bewilligung des Armenrechts nicht stattgegeben würde - eine Entscheidung war zur damaligen Zeit noch nicht erfolgt - und der Streitwert für die Revisionsinstanz in gleicher Höhe wie in den Vorinstanzen festgesetzt werden würde. Daher muss die Einlegung der Revision am 20. Februar 1951 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 20. Oktober 1950, das am 4. November 1950 zugestellt war, als verspätet angesehen werden, da sie nicht innerhalb der im § 552 ZPO bestimmten Revisionsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils erfolgt ist. Die Revision war somit nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3062834 |
NJW 1952, 66 (Volltext mit amtl. LS) |