Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 02.11.2001) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil war auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen noch hierauf Bezug nehmen (BGH, Beschluß vom 19. September 2001 – 3 StR 339/01 m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Feststellungen zu der durch das Urteil vom 15. Januar 2001 bereits rechtskräftig abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung.
2. Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.). Sie hat in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Angeklagten festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, „weil er glaubte, der Vater von Simone F. habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in Panik versetzte”. Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, „als er feststellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war” und deshalb unfreiwillig gehandelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf jeden Fall möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumessung bedeutsam sein, ob der Täter letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht. Die Gesamtumstände ergeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der „Panik” im Sinne einer alles überwältigenden Angst verstanden hat. Ein hierauf zurückzuführendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten (vgl. BGH StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der Polizei ausgelöstes Verhalten.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Schäfer, Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz
Fundstellen
Haufe-Index 2559408 |
NStZ-RR 2002, 235 |