Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 04.10.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 – 411 Ds 108/09 – einbezogen ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2692051

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