Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.10.2010) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 – 411 Ds 108/09 – einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2692051 |
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