Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.04.2011; Aktenzeichen 6 O 281/10)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten R. mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar und 29. April 2008 einbezogen sind.

Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Schneider

 

Fundstellen

Haufe-Index 2830777

NStZ-RR 2012, 82

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