Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten R. mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar und 29. April 2008 einbezogen sind.
Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Schneider
Fundstellen
Haufe-Index 2830777 |
NStZ-RR 2012, 82 |
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