Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 02.10.2008) |
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, ist zulässig erhoben. Einer Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Beschwerdeführerin bedurfte es nicht, da weder der Beweisantrag noch der ablehnende Gerichtsbeschluss auf Umstände abgehoben haben, die sich aus dem Text des Gutachtens hätten ergeben können. Eine Konstellation, wie sie dem Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 – 3 StR 335/98 (StV 1999, 195, Ls.) zugrunde gelegen hatte, war nicht gegeben.
In der Sache hält der Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt, es sei weder anzunehmen, dass der gehörte Sachverständige nicht über ausreichende Sachkunde noch dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Damit fehlt es an der für eine Ablehnung nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorrangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen. Unter Beweis gestellt war, dass Bodenspuren vom Fahrzeug und den Schuhen des Angeklagten mit am Tatort gesicherten Bodenproben „übereinstimmen”. Das Gegenteil, nämlich dass Spuren und Proben nicht übereinstimmen, hat das Landgericht in dem Beschluss – und auch in seinem Urteil – nicht dargelegt.
Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil, das im Übrigen durch eine sorgfältige Beweiswürdigung auffällt, auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Gutachten des gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich – beim Fehlen von individuellen außergewöhnlichen Beimengungen wie Öl oder anderen im Boden enthaltenen Stoffen – allein aufgrund der Übereinstimmung der Spuren mit drei von ca. 100 gezogenen Proben in Farbgebung und Korngrößenverteilung – nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte oder sein Fahrzeug am Tatort befunden hatten. Es hat damit lediglich die Wertung des Sachverständigen, dies sei „wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich” der Fall gewesen, nicht nachvollzogen und dabei auch dessen Ausführungen berücksichtigt, wonach Spuren und Proben in Farbe und Korngrößenverteilung (nur zufällig) übereinstimmen könnten, obwohl sie von verschiedenen Orten stammen würden. Dass ein weiterer Sachverständiger dem Landgericht hierzu
zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten für seine Überzeugungsbildung hätte vermitteln können, wird von der Nebenklage weder in dem Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung aufgezeigt und ist auch unabhängig hiervon nicht ersichtlich.
Unterschriften
Becker, Pfister, Sost-Scheible, Hubert, Schäfer
Fundstellen
Haufe-Index 2560909 |
NStZ-RR 2010, 51 |
StraFo 2010, 74 |