Verfahrensgang

LG Erfurt (Entscheidung vom 01.11.2017; Aktenzeichen 4 Ns 321 Js 10901/16)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.11.2017 aufgehoben, soweit darin die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.839,90 € angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Erfurt vom 21.12.2016 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung eingelegt, wobei letztere bereits mit Einlegung auf das "dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht werdende" Strafmaß beschränkt worden ist.

Mit Urteil vom 01.11.2017 hat das Landgericht Erfurt das angefochtene Urteil

- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte (nur) des (die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung im Wege des Konkurrenzverhältnisses verdränggenden) Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist,

- auf die Berufung der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt wird;

- die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.839,90 € angeordnet und

- die Berufung des Angeklagten verworfen.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen drang der Angeklagte am Wochenende des 25./26.07.2017 in die Doppelhaushälfte des - im Tatzeitpunkt verreisten - Ehepaares J... in E... ein, indem er ein Kellerfenster aufhebelte, und entwendete aus der im dortigen Erdgeschoss gelegenen Praxis Bargeld in Höhe von 1.250,- € sowie aus der zugehörigen Wohnung, in die er durch Aufhebeln der Verbindungstür gelangte, weitere Gegenstände und Bargeld im - von der Versicherung weitgehend erstatteten - Gesamtwert von 1.839,- € sowie einen Wanderrucksack, eine silberne Armbanduhr und eine goldene Anstecknadel, ehe er das Haus durch die Terrassentür verließ.

Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tatbegehung bestreitet, hat die Kammer darauf gestützt, dass am Griff der Terrassentür sichergestellte DNA (Spur 12) ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen für forensische Molekularbiologie beim LKA, Dr. S... S..., in allen 16 untersuchten Systemen mit den entsprechenden Merkmalen des Angeklagten übereinstimme und eine derartige Merkmalskombination in der deutschen Bevölkerung wie auch bezogen auf den europäischen Raum statistisch nur einmal unter mehreren Billionen Menschen auftrete.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe im Tatzeitraum mit anderen Personen die Arbeitshandschuhe getauscht, so dass seine DNA durch eine andere Person, die seine Handschuhe getragen habe, an den Tatort gelangt sei, hat das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Insoweit ist die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt, dass ein Sekundärtransfer von DNA zwar nie ausgeschlossen werden könne, dass hier aber wegen der Beschaffenheit der konkreten DNA-Spur, die eine Konzentration von 680 Pikogramm/Mikroliter aufweise, keine Misch-, sondern eine durch direkten oder mehrmaligen Kontakt entstandene Hauptspur vorliege, bei der es sich um direkt aufgebrachte DNA des Angeklagten handele.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 01.11.2017 Revision eingelegt, die - nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 14.11.2017 - zum 12.12.2017 auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden ist.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit - dem Angeklagten über seinen Verteidiger am 16.01.2017 zugestellter - Stellungnahme vom 11.01.2018 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Die auf die Verletzung von § 244 Abs 4 StPO gestützte, zulässig erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten dringt nicht durch.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 19.10.2017 hat der Angeklagte zum Beweis der Tatsache, dass die festgestellte Spur 12 durch Tertiärübertragung von einem Handschuh übertragen wurde, die Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. J... H..., Universitätsklinik E..., Institut für Rechtsmedizin, beantragt.

Die Sachverständige werde aufgrund einer von ihr durchgeführten Studie bestätigen, dass "eine Tertiär-Übertragung von DNA-Material nicht nur möglich sei, sondern auch in einer (an anderer Stelle mit 40 % bezifferten) hohen Trefferdichte erfolge", und dass damit die Einlassung des Angeklagten, er habe im betreffenden Tatzeitraum auf Baustellen in Deutschland gearbeitet und sei mit Kollegen in einem Transporter die Baustellen angefahren, wobei sich Werkzeuge und Arbeitsbekleidung (Handschuhe) von ihm im Wagen befunden hätten, mit ho...

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