Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 22.03.2017)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2017

  1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausreise trotz vollziehbaren Passentzugs schuldig ist,
  2. im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit „einem Verstoß gegen das Passgesetz” zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

Rz. 3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 PassG verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer gefasst.

Rz. 4

3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.

Rz. 5

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte, sich nach Syrien zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. Islamischen Staat (IS) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrischen Regierungstruppen zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegenheit, um von München nach Wien zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von Wien nach Istanbul. Bei der Passkontrolle wurde er von den österreichischen Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116,35 EUR bei sich.

Rz. 6

Davon hat das Landgericht – unter Abzug von 104,80 EUR, die der Angeklagte den österreichischen Behörden überlassen musste – einen Betrag in Höhe von 3.011,55 EUR eingezogen. Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld „offensichtlich der Finanzierung” der „Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS” gedient habe.

Rz. 7

b) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

Rz. 8

aa) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach Syrien zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des IS zum bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgereist war.

Rz. 9

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.

Rz. 10

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Becker, Gericke, Spaniol, Tiemann, Berg

 

Fundstellen

Haufe-Index 11388427

NJW-Spezial 2018, 57

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