Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit im Verein

 

Leitsatz (amtlich)

Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.

 

Normenkette

BGB § 27 Abs. 3, § 670

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 12 U 115/05)

LG Berlin (Urteil vom 06.05.2005; Aktenzeichen 28 O 397/04)

 

Nachgehend

KG Berlin (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 12 U 115/05)

 

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.688,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

[1] Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[2] Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14.12.1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt.

[3] Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig.

[4] Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleisteten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 14.12.1987, a.a.O., 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jährlichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt.

[5] Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1966268

BB 2008, 733

DB 2008, 813

NWB 2008, 1405

BGHR 2008, 603

EBE/BGH 2008

NJW-RR 2008, 842

NZG 2008, 350

WM 2008, 736

ZAP 2008, 581

ZIP 2008, 923

DNotZ 2008, 467

MDR 2008, 697

SOZIALwirtschaft aktuell 2008, 5

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