Verfahrensgang
LG Augsburg (Entscheidung vom 30.05.2022; Aktenzeichen 41 T 1058/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Rz. 2
I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.
Rz. 3
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
Pohl |
Schmaltz |
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Odörfer |
Wille |
Fundstellen
Dokument-Index HI15554989 |
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