Leitsatz (amtlich)
Überträgt der Schuldner ein von ihm durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit Hilfe von Treuhandmitteln gekauftes Grundstück ohne Zwischenauflassung kraft einer ihm von dem Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht auf einen Dritten, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor.
Normenkette
InsO § 129 Abs. 1; BGB § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 23.9.2015 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der U. S. (nachfolgend: Schuldnerin), der Mutter der Beklagten, am 4.10.2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
Rz. 2
Der Großvater der Beklagten stellte der Schuldnerin auf einem Notaranderkonto einen Betrag von 305.000 EUR zur Verfügung, um für die Beklagten ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Zweck schloss die Schuldnerin als Käuferin mit Dr. G. als Verkäufer einen Grundstückskaufvertrag über einen Preis von 283.000 EUR. Eine Auflassung des Grundstücks an die Schuldnerin fand nicht statt. Aufgrund einer ihr von Dr. G. unter Ausschluss von § 181 BGB erteilten Auflassungsvollmacht übertrug die Schuldnerin das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte auf die Beklagten.
Rz. 3
Der Kläger nimmt die Beklagten gem. § 134 InsO insb. auf Rückauflassung des Grundstücks in Anspruch. Nach Abweisung der Klage in den Vorinstanzen beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Rz. 4
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall fehlt es an einer für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO).
Rz. 5
1. Überträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt er eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem Schuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eine Zuwendung an den Leistungsempfänger zu erbringen, ist insoweit unerheblich (BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 19).
Rz. 6
2. Im Streitfall hat die Schuldnerin keinen in ihr Vermögen übergegangenen Gegenstand auf die Beklagten übertragen.
Rz. 7
a) Die Schuldnerin hat den Beklagten nicht ihr Eigentum an dem Grundstück zugewandt. Eine Auflassung des Grundstücks von dem Voreigentümer Dr. G. an die Schuldnerin fand nicht statt. Vielmehr hat Dr. G., der aufgrund einer von ihm erteilten Vollmacht durch die Schuldnerin vertreten wurde, das Grundstück unmittelbar an die Beklagten aufgelassen. Bei dieser Sachlage gehörte das Grundstück niemals zum Vermögen der Schuldnerin. Soweit die Schuldnerin einen ihr möglichen Vermögenserwerb nicht wahrgenommen hat, liegt darin keine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 2.4.2009 - IX ZR 236/07, WM 2009, 1042 Rz. 15).
Rz. 8
b) Auch ein ihr an dem Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat die Schuldnerin nicht den Beklagten übertragen. Ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück hatte die Schuldnerin schon nicht erworben. Dieses setzte zumindest einen fortbestehenden Erfüllungsanspruch sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung voraus (BGH, Urt. v. 30.4.1982 - V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, 399; Beschl. v. 15.11.2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rz. 42; Kanzleiter in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 925 Rz. 36 f.; Bamberger/Roth/Grün, BGB, 3. Aufl., § 925 Rz. 41 ff.; Huhn in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 925 Rz. 13). Eine Auflassung zugunsten der Schuldnerin war indessen nicht erklärt worden. Davon abgesehen bildete ein Anwartschaftsrecht der Schuldnerin, die ausschließlich als Vertreterin von Dr. G. fungierte, nicht den Gegenstand der Auflassung an die Beklagten.
Fundstellen
Haufe-Index 9176816 |
DB 2016, 6 |