Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 06.11.2009) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Rz. 2
1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte – jeweils nach erheblichem Alkoholkonsum – am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines Mülleimers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäudewand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 zündete er einen direkt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschachteln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Geschäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeeinwirkung ein Fenster zerstört.
Rz. 3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Rz. 4
Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen, allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen – wie dem Angeklagten – bewusst sei.
Rz. 5
Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 1994 – 4 StR 110/94 = BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
Rz. 6
Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatgeschehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteilsfeststellungen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständigen hat das Landgericht hierzu nicht gehört.
Rz. 7
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Rz. 8
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher Überprüfung entzieht, weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enthält.
Unterschriften
Tepperwien, Solin-Stojanović, Ernemann, Franke, Mutzbauer
Fundstellen
Haufe-Index 2420044 |
NStZ-RR 2010, 241 |