Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 08.06.2020; Aktenzeichen 306 Js 37449/19 1 Ks) |
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Gehörsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 zulässig ist.
Die Gehörsrüge des Verurteilten betreffend den vorbenannten Senatsbeschluss wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2020 mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Dezember 2020 zugegangen. Mit auf den 21. Dezember 2020 datierten Schreiben seines Verteidigers rügt der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Rz. 2
Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist zulässig. Zwar weist der Eingangsstempel auf dem Schriftsatz des Verteidigers den 22. Dezember 2020 als Eingangsdatum aus, weshalb der Senat die Gehörsrüge wegen Fristsäumnis mit Beschluss vom 19. Januar 2021 als unzulässig zurückgewiesen hat (§ 356a Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat aber am 10. Februar 2021 unter konkreter Darlegung der Umstände anwaltlich versichert, den Schriftsatz mit der Gehörsrüge persönlich bereits am 21. Dezember 2020 in den Briefkasten des Bundesgerichtshofs eingeworfen zu haben. Der Senat geht auf Grundlage des neuen Vortrags von einem fristgemäßen Eingang der Gehörsrüge aus (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 3 StR 181/18, BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 2). Der Beschluss vom 19. Januar 2021 ist daher gegenstandslos.
Rz. 3
Die Gehörsrüge ist indes unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für dessen Gegenerklärung vom 9. November 2020. Der Umstand, dass der Senat weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründungschrift und in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19; NStZ-RR 2020, 224; vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 12).
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Unterschriften
Cirener, Gericke, Köhler, Resch, von Häfen
Fundstellen
Dokument-Index HI14392397 |