Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 11.11.2005) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. November 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist: der besonders schweren Vergewaltigung in drei Fällen, der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person, der gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung in drei Fällen sowie der Freiheitsberaubung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenklägerin nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10).
Gründe
Rz. 1
Im Fall II. 6. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch wegen Vergewaltigung nicht Bestand haben. In diesem Fall hat der Angeklagte mit der Nebenklägerin, die infolge ihres Zustandes zu einer Gegenwehr nicht mehr in der Lage war, den Geschlechtsverkehr vollzogen.
Rz. 2
Diese Feststellungen belegen entgegen der vom Landgericht nicht näher begründeten Auffassung nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung ihrer schutzlosen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (vgl. BGH NStZ 2005, 380; BGH, Urt. vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05 – ≪Juris≫ – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Sie erfüllen indes im Zusammenhang mit weiter festgestellten Umständen in objektiver und subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 StGB.
Rz. 3
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, dass sich der die Tat bestreitende Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte, wäre ihm anstelle einer Vergewaltigung (nur) der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemacht worden.
Rz. 4
Die Änderung des Schuldspruchs führt, zumal der Strafrahmen des § 179 Abs. 5 StGB dem des § 177 Abs. 2 StGB entspricht, nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe); sie lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier angesichts der weiteren getroffenen Feststellungen unberührt.
Rz. 5
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert
Fundstellen