Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 8. September 1997 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1936 geborene Antragstellerin ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amts- und Landgericht W. zugelassen. Am 4. August 1992 regte die Rechtsanwaltskammer F. beim Präsidenten des Landgerichts W. an, die Zulassung der Antragstellerin zu widerrufen, weil diese vermutlich wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Kammer erklärte, von der Antragstellerin eingeleitete gerichtliche Verfahren rechtfertigten den Eindruck, daß diese an einer Persönlichkeitsstörung leide. Diese Störung dürfte ihr die Fähigkeit nehmen, die erforderliche Zurückhaltung und Distanz zu wahren, die notwendig sei, um ein Gerichtsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen.
In ihrer Erwiderung auf die Anregung der Rechtsanwaltskammer führte die Antragstellerin unter anderen aus, das Verfahren der Rechtsanwaltskammer sei ihr bereits angekündigt worden, wenn sie „die Strafverfolgung der Täter des feigen und bestialischen Tötungsverfahrens” an ihrer Mutter verlange; die Verfahren hätte alle die Tötung zur Ursache. Das Erwiderungsschreiben befand sich auf der Rückseite eines „Extrablatts”, das ein Lichtbild der Mutter der Antragstellerin zeigt. In ihm wird unter anderem ausgeführt:
„Diese Frau polnischer Herkunft starb am 13.4.91 82-jährig als Geisel der hessischen Justiz qualvoll durch angeordnetes Verhungern – lassen unter ärztlicher Aufsicht …
Damit das Verhungern – lassen möglich wurde, behandelte man diese ab dem 2.7.78 von Angehörigen der hessischen Justiz gefolterte Frau in der psychiatrischen Anstalt H. … Die damit erreichte und nicht behandelte Hilfsbedürftigkeit ermöglichte das feige, grausame Morden …
Das Deutsche Volk wird hier aufgerufen, weiteres Töten durch Übergriffe der Staatsgewalten zu verhindern, und die Bestrafung der Polizisten, Richter und Ärzte zu fordern, damit die übrigen Familienangehörigen ihre Freiheit wieder erlangen …”.
Mit Verfügung vom 5. November 1992 gab der Präsident des Landgerichts W. der Antragstellerin auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen; als Gutachter wurde Prof. Dr. G., Klinikum M., bestimmt. Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wurde (rechtskräftig) zurückgewiesen. Am 11. August 1993 forderte der Präsident des Landgerichts W. die Antragstellerin erneut auf, innerhalb von sechs Wochen ein Gutachten von Prof. Dr. G. vorzulegen, andernfalls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werde.
Die Antragstellerin legte bis zum Ablauf der Frist das erforderte Gutachten nicht vor, erklärte vielmehr, daß sie sich nicht untersuchen lassen werde. Der Präsident des Landgerichts W. hat daraufhin mit Verfügung vom 11. März 1994 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 15 Satz 2, 8 a Abs. 1 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 27. September 1997 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin unter Beifügung eines Exemplars ihres „Extrablatts” sofortige Beschwerde eingelegt, die am 14. Oktober 1997 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Vorsorglich beantragt sie, ihr wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat die Antragstellerin zwar versäumt. Die Beschwerde gegen die ihr am 27. September 1997 zugestellte Entscheidung ist erst am 14. Oktober 1997, mithin verspätet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
Der Antragstellerin war aber auf ihren rechtzeitig (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG) gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen. Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Schon der bei den Akten befindliche Briefumschlag, in dem die Beschwerdeschrift übersandt worden ist, trägt einen Poststempel vom 9. Oktober 1997. Die Antragstellerin hat zudem einen Post-Einlieferungsbeleg vorgelegt, der gleichfalls den 9. Oktober 1997 als Absendetag des Einschreibens ausweist. Bei dieser Sachlage durfte die Antragstellerin ohne Verschulden davon ausgehen, daß die Postsendung noch rechtzeitig vor der erst am Montag, den 13. Oktober 1997 (§ 17 Abs. 2 FGG) ablaufenden Frist beim Anwaltsgerichtshof eingehen würde. Verzögerungen in der Postlaufzeit gereichen ihr nicht zum Verschulden.
III.
Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 15 Satz 2, 8 a Abs. 1 BRAO zutreffend bejaht.
1. Der beim Bundesgerichtshof gebildete Senat für Anwaltssachen ist das für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufene Gericht (§§ 42 Abs. 5, 106 BRAO). Dieser Senat gilt, soweit – wie hier – auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, als Zivilsenat (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Demgemäß geht die von der Antragstellerin mit der Beschwerde begehrte Zuweisung der Sache an den „zuständigen” Zivilsenat ins Leere.
Bei dem Senat für Anwaltssachen – und ebenso bei dem Anwaltsgerichtshof – handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um unzulässige Ausnahmegerichte. Der Anwaltsgerichtshof ist für ein bestimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche Berufsrecht, abstrakt und generell zur Entscheidung berufen. Daß die Beschränkung dieses Gerichts auf das Sachgebiet des anwaltlichen Berufsrechts notwendigerweise zugleich eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis – nämlich auf Rechtsanwälte und auf Bewerber um die Zulassung als Anwalt – bedeutet, begründet keinen Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 2 GG (BVerfGE 26, 186). Ebensowenig handelt es sich bei dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs um ein unzulässiges Sondergericht des Bundes; Besetzung und die Berufung seiner – insbesondere anwaltlichen – Mitglieder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO).
2. a) Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs habe ihr Recht auf Gehör verletzt. Soweit sie eine solche Verletzung daraus herleiten will, daß der Präsident des Landgerichts, der die angegriffene Verfügung erlassen hat, im gerichtlichen Verfahren nicht „beteiligt” worden sei, ergibt sich daraus schon keine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Im übrigen verkennt die Antragstellerin die maßgeblichen Regelungen über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Justizbehörden in Angelegenheiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Gemäß § 224 BRAO können unter anderem die Landesjustizverwaltungen Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. So ist dem Präsidenten des Landgerichts W. durch die Landesjustizverwaltung unter anderem auch die Befugnis übertragen worden, über den Widerruf der Zulassung eines in seinem Bezirk zugelassenen Rechtsanwalts zu entscheiden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 20. März 1990 - GVBl. I, S. 86 ff. -). Unbeschadet dessen bleibt Antragsgegner im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung stets die Landesjustizverwaltung - § 39 Abs. 1 BRAO - (vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 39 Rdn. 1; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 8. Aufl., § 39 Rdn. 1). Sie – und nicht der Präsident des Landgerichts – ist damit Beteiligte im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und demgemäß nach § 40 Abs. 1 BRAO zur Äußerung berechtigt; sie wird ihrerseits durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. vertreten (Anordnung über die Vertretung des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 12. Januar 1988 - StAnZ S. 373 - Abschnitt I Nr. 1).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin noch mit der sofortigen Beschwerde weiterhin darauf, die Widerrufsverfügung vom 11. März 1994 sei schon deshalb nichtig, weil sie nicht vom zuständigen „Präsidenten des Landgerichts” herrühre, der Briefkopf der Verfügung vielmehr angebe „Landgericht W. – Der Präsident”. Schon der Anwaltsgerichtshof hat dazu zutreffend festgestellt, daß auch mit der von der Antragstellerin beanstandeten Bezeichnung eindeutig die für den Widerruf zuständige Behörde, der Präsident des Landgerichts W. angegeben worden ist. Dem ist, auch soweit es die Befugnis des seinerzeitigen Vizepräsidenten zur Unterzeichnung der Urkunde angeht, nichts hinzuzufügen.
3. Der Anwaltsgerichtshof hat auch die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zu Recht bejaht.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74) oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Dabei wird, wenn der Rechtsanwalt ein von der Landesjustizverwaltung aus hinreichendem Anlaß angefordertes Gutachten über seinen Gesundheitszustand (§§ 15 Satz 1, 8 a Abs. 1 BRAO) ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht vorlegt, nach § 15 Satz 2 BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Auf diese gesetzliche Vermutung hat die Landesjustizverwaltung die Widerrufsverfügung und hat der Anwaltsgerichtshof die angegriffene Entscheidung mit Recht gestützt. Der Antragstellerin ist aufgegeben worden, zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO innerhalb bestimmter Frist ein ärztliches Gutachten von Prof. Dr. G. vorzulegen. Obwohl ihr dagegen gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg geblieben ist, ist sie auch der danach ausgesprochenen erneuten Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht fristgerecht nachgekommen, hat vielmehr erklärt, sie werde diese – nach ihrer Auffassung rechtswidrige – Verfügung nicht beachten.
a) Zureichende Gründe (§ 15 Satz 2 BRAO), die sie berechtigen könnten, die Vorlage des Gutachtens zu verweigern, hat die Antragstellerin aber weder damit noch sonst dargetan. Dabei kann offenbleiben, ob rechtliche Einwände gegen eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung gemäß §§ 15 Satz 1, 8 a Abs. 1 BRAO, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos geblieben ist, überhaupt einen zureichenden Grund im Sinne des § 15 Satz 2 BRAO ergeben können. Denn die von der Antragstellerin erhobenen Einwände erweisen sich jedenfalls als rechtlich nicht haltbar.
Wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin, sämtliche Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts seien ohnehin rechts- und verfassungswidrig, offensichtlich verfehlt. Rechtlich unbegründet ist aber auch ihr Einwand, die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens verletze sie in ihren Grundrechten (Artikel 2, 12 GG). Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 15 BRAO ist nicht ersichtlich. Sie zielt auf einen wirksamen Schutz des rechtsuchenden Publikums vor Anwälten, die aufgrund körperlicher oder geistiger Schwäche keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten (Henssler/Prütting, BRAO, § 15 Rdn. 1), will also eine effektive Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ermöglichen und sicherstellen. Dabei dient die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ihrerseits dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und stellt somit eine zulässige Regelung der Berufswahl dar (BVerfG, Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87 -). § 15 BRAO (i.V.m. § 8 a BRAO) trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, denn die Maßnahme setzt voraus, daß sie zur Entscheidung für den Widerrufsgrund erforderlich ist (vgl. Jessnitzer/Blumberg aaO, § 8 a Rdn. 1; Henssler/Prütting aaO, § 8 a Rdn. 3). Sie sichert dem Betroffenen zudem effektiven Rechtsschutz (§§ 15 Satz 1, 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Daß schließlich die Anwendung des § 15 BRAO im vorliegenden Falle Grundrechte der Antragstellerin verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
b) Da die Antragstellerin demnach das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht vorgelegt hat, greift die gesetzliche Vermutung des § 15 Satz 2 BRAO ein, die die Antragstellerin auch nicht – etwa durch Nachholung der Vorlage eines Gutachtens über ihren Gesundheitszustand – widerlegt hat. Der Anwaltsgerichtshof hat demgemäß zutreffend zugrunde gelegt, daß die Antragstellerin aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Ist – wie hier – zu vermuten, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, so ist damit regelmäßig eine Gefährdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Rechtsanwalts in der Rechtsanwaltschaft indiziert. Denn ein Rechtsanwalt mit solchen erheblichen gesundheitlichen Mängeln, wie sie nach dem Sinn und dem Regelungszusammenhang der die gesetzliche Vermutung begründenden Vorschrift – vorbehaltlich des Gegenbeweises – zwingend anzunehmen sind, kann nicht das leisten, was Rechtsuchende von einem Rechtsanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege erwarten können. Ein Widerruf darf deshalb nur unterbleiben, wenn ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, daß eine solche Gefährdung nicht gegeben ist (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97 - BRAK-Mitt. 1997, 200). Einen solchen Ausnahmefall hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht angenommen; auch das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz bietet dafür keine zureichenden Anhaltspunkte.
Unterschriften
Deppert, Basdorf, Ganter, Terno, v. Hase, Schott, Körner
Fundstellen
Haufe-Index 539717 |
BRAK-Mitt. 1999, 39 |